Nach knapp einem Jahr wurde ein Lkw-Fahrer von einer burgenländischen Transportfirma gekündigt. Weil er danach das Entgelt für bereits geleistete Überstunden zu spät einforderte, fiel er um einen Großteil seiner Ansprüche um.
Nachdem das Dienstverhältnis des Mannes beendet worden war, wandte er sich an die Arbeiterkammer Burgenland. Dabei stellten die Experten fest, dass das Entgelt für geleistete Überstunde nicht bezahlt wurde. Der Lkw-Fahrer konnte sie mithilfe der Arbeiterkammer jedoch nur mehr zum Teil einfordern. Der Grund: Der Kollektivvertrag sah eine dreimonatige Verfallsfrist vor – was dem Mann viel Geld kostete.
Kollektivverträge mit unterschiedlichen Fristen
Die Arbeiterkammer weist daher in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Folgen hin, die Verfallsklauseln haben können. So kommt es häufig vor, dass zwar geleistete, aber nicht bezahlte Überstunden nach dem Ablauf von wenigen Monaten nicht mehr verlangt und in weiterer Folge auch nicht mehr eingeklagt werden können. Ansprüche müssen nämlich rechtzeitig beim Dienstgeber eingefordert werden. Die dafür notwendige Form ist je nach Kollektivvertrag unterschiedlich – zumeist hat die Geltendmachung schriftlich zu erfolgen. Das kann z.B. per eingeschriebenem Brief sein. Die Fristen in den einzelnen Kollektivverträgen sind ebenfalls unterschiedlich lang.
Wegen der Fristen ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer in ihrem Kollektivvertrag nachlesen und sich informieren.

AK-Experte Lukas Wapp
Bild: AK Burgenland
„Nicht scheuen, Ansprüche einzufordern“
Der Lkw-Fahrer erhielt nach der Intervention der Arbeiterkammer noch 280 Euro überwiesen. „Der Arbeitgeber hätte ein Vielfaches davon zahlen müssen, wenn der Arbeitnehmer schon früher seine Ansprüche eingefordert hätte“, erklärt Arbeiterkammer-Experte Lukas Wapp. Er betont daher, wie wichtig es sei, dass Arbeitnehmer im entsprechenden Kollektivvertrag nachlesen und sich informieren. „Wenn daher Ansprüche – welcher Art auch immer – aushaften, sollen sich die Arbeitnehmer nicht scheuen, diese auch im aufrechten Arbeitsverhältnis einzufordern und Rat oder Hilfe bei der Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen“, so AK-Präsident Michalitsch.
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