Dass Arbeitnehmer Anspruch auf einen persönlichen Feiertag haben, ist vielen unbekannt. Verena Stiboller, Expertin für Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark, kennt alle Fakten dazu und weiß, wo es den Musterbrief hierfür gibt.
Ein persönlicher Feiertag kann einmal pro Urlaubsjahr genommen werden. Es handelt sich dabei nicht um einen zusätzlichen Feiertag oder Urlaubstag, sondern es wird ein Tag vom bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Dieser Urlaubstag kann jedoch ohne Zustimmung der Firmenleitung selbst bestimmt werden.
Schriftliche Bekanntgabe drei Monate vorab
Der persönliche Feiertag muss spätestens drei Monate vorher schriftlich und mit eigener Unterschrift, bekannt gegeben werden. Ein E-Mail, SMS oder WhatsApp ist nicht ausreichend. Dieser Tag darf kein Feiertag, Samstag oder Sonntag sein.
Möchte man zum Beispiel den kommenden Karfreitag als persönlichen Feiertag in Anspruch nehmen, sollte die schriftliche Bekanntgabe am besten noch bis 31. Dezember 2025 erfolgen.
Die Firmenleitung kann ersuchen, an diesem Tag dennoch zu arbeiten. Dann steht aber das doppelte Entgelt (Urlaubsentgelt und Entgelt für die geleistete Arbeit) zu und es wird auch kein Urlaubstag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertages“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr jedoch verbraucht.
Der Musterbrief hierfür ist zu finden auf www.akstmk.at/vorlagen.
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