Nach dem Tod ihrer Mutter stand eine Vorarlbergerin mit Behinderung ohne Waisenpension da. Die Mutter hatte ihre Tochter jahrelang gepflegt – ohne allerdings die Möglichkeit einer Selbstversicherung in Anspruch zu nehmen. Dank Intervention der Arbeiterkammer konnte das Problem gelöst werden.
Frau P. aus Lauterach pflegte über viele Jahre ihre Tochter, die an einer Behinderung leidet. Sie hätte eigentlich Anspruch auf eine kostenlose Selbstversicherung gehabt, wusste davon allerdings nichts. Weil sie die Selbstversicherung nie beantragt hat, fehlten ihr später die entscheidenden Versicherungszeiten für eine Alterspension. Was auch für die Tochter weitreichende Folgen hatte. Denn als die Mutter starb, blieb ihr eine Waisenpension verwehrt – und so stand sie plötzlich ohne finanzielle Absicherung da.
Unterstützung durch AK bringt Erfolg
In dieser scheinbar ausweglosen Situation wendete sich die Sozialarbeiterin Edith Ploss, die auf den Fall aufmerksam geworden war, an die Arbeiterkammer Vorarlberg. In weiterer Folge intervenierte die AK bei der Pensionsversicherungsanstalt und ersuchte diese um eine rückwirkende Anerkennung der Ansprüche – mit Erfolg: Die Tochter erhält nun ein Leben lang eine Waisenpension inklusive Anspruch auf Ausgleichszulage.
„Die Geschichte von Frau P. und ihrer Tochter zeigt, wie wichtig es ist, sich über die eigenen Ansprüche zu informieren“, erklärt Franz Beck, Sozialrechtsexperte der AK Vorarlberg. Immer wieder komme es vor, dass pflegende Angehörige die Selbstversicherung nicht in Anspruch nehmen – zum Teil aus Unwissenheit, zum Teil aber auch aufgrund der durchaus komplexen Gesetzeslage.
Die Geschichte von Frau P. und ihrer Tochter zeigt, wie wichtig es ist, sich über die eigenen Ansprüche zu informieren.
Franz Beck, Sozialrechtsexperte der AK Vorarlberg
Was man wissen sollte
Folgendes sollte beachtet werden: Wer ein behindertes Kind pflegt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine kostenlose Pensionsversicherung. Anspruchsberechtigt sind Eltern, Großeltern sowie Stief- und Pflegeeltern. Diese müssen einen Wohnsitz in Österreich haben, eine erhöhte Familienbeihilfe beziehen und durch die Pflegearbeit entsprechend gefordert sein. Sofern ein Pflegebedarf besteht, kann die Selbstversicherung bis zum 40. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Beantragt werden muss die Selbstversicherung bei jenem Träger, bei dem zuletzt Versicherungszeiten erworben worden sind. Ebenfalls wichtig: Auch eine rückwirkende Inanspruchnahme (bis zu 120 Monate) ist möglich!

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