Kein Hecheln möglich

Verbot für Maulschlaufe – Hunde können aufatmen!

Tierecke
15.01.2025 12:37

Die Maulschlaufe war oft ein praktisches Vehikel, das man aus der Hosentasche zaubern kann, wenn die Situation rasch nach einem Beißkorb für den vierbeinigen Liebling verlangt. Seit Jahresanfang ist diese Halterung nun verboten, für Tierärzte gilt eine Ausnahmeregelung. 

Den meisten Verwendern war gar nicht klar, welche Qualen ihr geliebter Vierbeiner durchleben musste. Im Gegenteil: Meist wurde die weiche Schlaufe fälschlicherweise für angenehmer als ein formstabiler Maulkorb aus Kunststoff, Metall oder Leder gehalten. 

Doch bei unsachgemäßem Gebrauch sind die Maulschlaufen als tierschutzwidrig einzuordnen: Werden sie als Maulkorb-Ersatz eingesetzt, ist ein Hecheln für die Hunde aufgrund der fest um den Fang gebundenen Nylonschlaufe unmöglich. Dieses ist für den Luftaustausch und die Kühlung der inneren Körpertemperatur jedoch unbedingt notwendig. Auch sogenannte  „Haltis“ (Kopfhalfter zum Führen von Hunden) sind von dem Verbot betroffen. 

 7 Schritte zum passenden Maulkorb

  • 1. An den Seiten soll der Maulkorb nur leicht anliegen und nicht scheuern
  • 2. Das Gewicht sollte auf dem Nasenrücken aufliegen
  • 3. Am Nasenspiegel und am Fang darf der Maulkorb somit nie aufliegen. Der Abstand zwischen Maulkorb und Nasenspiegel sollte mindestens einen Zentimeter betragen
  • 4. Dem Hund muss das Hecheln möglich sein
  • 5. Der Maulkorb muss sicher befestigt werden können. Dies ist gewährleistet, wenn er nicht ohne Öffnen des Verschlusses abgestreift werden kann. Wichtig: Der Riemen darf nicht einengen oder zu fest anliegen
  • 6. Der Maulkorb darf nicht auf die Luftröhre oder den Kehlkopf drücken
  • 7. Ein Stirnriemen verhindert ein Abrutschen über die Schnauze
  • Umfassende Informationen erhalten Sie hier

Ab 01.01.2025 verboten
„Das Verbot der Verwendung von Maulschlaufen für Privatpersonen ist ein großer Erfolg für den Tierschutz und unser Engagement“, zeigt sich Eva Persy von der Wiener Tierschutzombudstelle erfreut. Sie fordert diese Maßnahme bereits seit zwei Jahren. 

Unwissenheit schützt nicht vor Strafe
Gleichzeitig mit der Verwendung wurden auch der Erwerb und der Besitz dieser „Vorrichtungen“ verboten. Erfolgt eine Anzeige nach dem Tierschutzgesetz, drohen Strafen von bis zu 7.500 Euro.

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