HIV durch Konserve

Unterstützung für infizierte Patientin durch Fonds

Österreich
01.03.2013 09:49
Nach der Infektion einer Spitalspatientin mit dem HI-Virus durch eine Blutkonserve des Roten Kreuzes darf die betroffene Frau wohl auf eine finanzielle Entschädigung hoffen, erklärte Patientenanwalt Gerald Bachinger. Für solche Fälle hätten Bund und Länder mit Unterstützungsfonds vorgesorgt.

Daraus könne Geld ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob die Schuldfrage geklärt werden kann oder nicht, so Bachinger. Zum einen ist dies der HIV-Unterstützungsfond. Die monatliche Zuwendung für den Patienten errechnet sich hier aus der Schwere der Erkrankung, der Anzahl der Angehörigen und ähnlichen Faktoren.

Zum anderen steht der sogenannte Patientenentschädigungsfonds zur Verfügung: Daraus werden laut Bachinger Entschädigungszahlungen für Aufwendungen, Verdienstentgang, Schmerzen usw. getätigt. Allerdings sind diese Fonds länderspezifisch, das heißt, dass pro Fall zwischen 50.000 (Vorarlberg) und 100.000 Euro (Wien) ausbezahlt werden, hieß es in dem Bericht.

Mit den Angehörigen der Betroffenen hat es bereits ein Gespräch mit Vertretern des Roten Kreuzes in sehr ruhiger Atmosphäre gegeben, bei dem keine Vorwürfe erhoben wurden. Bei dieser Gelegenheit wurde der Patientin - sie hatte die Transfusion im Zuge der Behandlung einer Magenblutung erhalten - bereits finanzielle Unterstützung aus einem Fonds angeboten, in den das Rote Kreuz für derartige Fälle einzahlt. Hilfe - über deren Ausmaß nicht die Hilfsorganisation entscheidet - wird unter der Bedingung gewährt, dass keine anderen Rechtsansprüche gestellt werden.

"Manches muss überprüft werden"
Da der aktuelle Fall rechtlich aber sehr vielschichtig sei, empfahl Bachinger der Betroffenen, sich an eine Vertrauensperson zu wenden. Er legte der Patientin daher nahe, nichts zu unterschreiben, was ihr zwar eine Entschädigung zugestehen, aber einen Verzicht auf jeden rechtlichen Anspruch beinhalten würde. Er warnte zudem davor, der Unterschrift unter dem Informationsblatt, mit dem die Patientin über allfällige Risiken aufgeklärt worden ist, zu große rechtliche Bedeutung beizumessen.

Dem Spender selbst könnten nur Entschädigungsforderungen gestellt werden, falls sich dieser ein strafrechlich relevantes Verhalten zuschulden hätte kommen lassen.

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