Obwohl ein plötzliches Wetterereignis in Tirol Schuld an dem Stillstand eines Sessellifts trug, muss der Betreiber nun für Verletzungen und Beeinträchtigungen der betroffenen Skifahrer haften. Es handelt sich nämlich um einen Unfall, entscheidet der Oberste Gerichtshof.
Eine Stunde mussten Skifahrer in der Eiseskälte ausharren - gefangen in einem Sessellift. Der aber nicht wegen eines technischen Defektes stehen blieb. Durch die Bildung von Blitzeis an den Förderrädern blieb der Lift im Tiroler Skigebiet Silvapark Galtür stehen.
Erfrierungen und psychische Beeinträchtigung
Und obwohl es sich um ein Wetterereignis handelte, muss der Liftbetreiber nun haften: „Der Oberste Gerichtshof bejaht im Zusammenhang mit einem etwa einstündigen, auf die Bildung von Blitzeis an Förderrädern zurückzuführenden Stillstand eines Sessellifts während eines Sturms und den dabei aufgetretenen Schaukelbewegungen einen Unfall.“ Die betroffenen Skifahrer klagten nämlich auf Schadensersatz. Sie trugen Erfrierungen und psychischen Beeinträchtigungen davon.
Weiters hob der Oberste Gerichtshof hervor, dass unter einem Unfall im Gefährdungshaftungsrecht ganz allgemein ein von außen her plötzlich einwirkendes schädigendes Ereignis verstanden wird.
Entscheidung des Höchstgerichts
Laut OGH braucht es keine physische Berührung oder mechanische Gewalteinwirkung, damit ein Unfall gegeben ist. Der einstündige Betriebsstillstand würde ausreichen, es handle sich nämlich nicht um mit dem „Betrieb gewöhnlich verbundene Einwirkungen“.
Über Schadensersatzhöhe muss noch entschieden werden
Es liegt somit eine Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz vor. Das Erstgericht, dessen Urteil vom OLG Innsbruck aufgehoben wurde, ist nun wieder am Zug und muss nun über die Höhe der Schadensersatzzahlungen entscheiden.
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