Exekution angeordnet

Nun muss Richterin E-Mails und Akten sicherstellen

Politik
24.06.2021 13:09

Eine vom Zufallsgenerator ermittelte Haft- und Rechtsschutzrichterin des Wiener Straflandesgerichts wird das VfGH-Erkenntnis zur Aktenlieferung des Finanzministeriums exekutieren. Sie muss alle umfassten E-Mails sicherstellen, prüfen und private Dateien ausscheiden sowie den Rest „soweit möglich spätestens bis zum 15. Juli“ dem Ibiza-U-Ausschuss vorlegen. Das steht in der Exekutionsanordnung, die Bundespräsident Alexander Van der Bellen am Donnerstag erteilte.

Die Beweisaufnahme im U-Ausschuss endet mit 15. Juli, die Frist ist also relativ knapp, stellt Van der Bellen fest: „Was bis dahin nicht geliefert wurde, kann von ihm bei seinen Untersuchungen nicht mehr berücksichtigt werden.“ Angesichts dieser Dringlichkeit kann die Richterin „außer Acht lassen, ob die Daten dem Untersuchungsausschuss bereits vorgelegt wurden“. Sie muss also den gesamten vom VfGH im Erkenntnis vom 3. März umschriebenen E-Mail-Verkehr sichern, prüfen und weiterleiten.

Erste Exekution dieser Art in Österreich
Mit der sechsseitigen Anordnung „beauftragt“ Van der Bellen „den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter“ des LG Wien mit der Exekution. Dieses Exekutionsverfahren auf Anordnung des Bundespräsidenten ist das erste dieser Art in Österreich, Van der Bellen betritt, wie er am Mittwoch sagte, „Neuland“. Somit ist in der Geschäftsordnung aber kein Richter dafür vorgesehen. Die Richterin aus dem Bereich Haft- und Rechtsschutz wurde deshalb mittels Zufallsgenerator „im Sinne der Geschäftsverteilung“ ausgewählt.

Die Richterin ist berechtigt, „unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Betroffenen allenfalls erforderliche Zwangsmittel einzusetzen“. Dazu kann sie sich der „Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ bedienen. Auch für sonstige Aufgaben kann die Richterin „geeignete Personen“ wie Daten-Forensiker, IT-Fachleute, andere Richter bzw. Verwaltungsbedienstete für die Sichtung beiziehen.

Privates wird aussortiert
Was die Aufgaben sind, beschreibt Van der Bellen genau: Die Richterin hat die vom VfGH angeführten Daten „in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Sicherungsvorschriften an den jeweiligen Speicherorten sicherzustellen“, dann zu sichten, ob sie von der Vorlagepflicht erfasst sind, und soweit möglich bis 15. Juli dem U-Ausschuss zu übermitteln. Nicht vorlagepflichtig sind „rein private Dateien und Kommunikation“ sowie bis 3. März bereits vorgelegte Daten. Diese müssen „umgehend gelöscht“ werden.

Die E-Mails, um die es geht, werden in der Anordnung genannt - wobei die Namen für die Veröffentlichung geschwärzt wurden: E-Mail-Postfächer sowie lokal und serverseitig gespeicherte Dateien der Bediensteten einer bestimmten (geschwärzten) Abteilung und von Finanzministeriums-Bediensteten empfangene E-Mails bestimmter (geschwärzter) Personen.

Lieferung erst nach Exekutionsantrag
Der VfGH hatte mit seinem Erkenntnis vom 3. März dem Verlangen der Opposition auf Aktenlieferung des Finanzressorts stattgegeben - und Finanzminister Gernot Blümel (ÖVP) aufgefordert, unter anderem die E-Mail-Postfächer der Leiterin des Beteiligungsmanagements im Finanzministerium sowie die Korrespondenzen von Ministeriumsmitarbeitern mit dem ehemaligen ÖBAG-Chef Thomas Schmid, damals Generalsekretär im Finanzministerium, und anderen Mitarbeitern von Ex-Finanzminister Hartwig Löger (ÖVP) dem Ausschuss zur Verfügung zu stellen.

Da Blümel dem nicht nachkam, hatte die Opposition die Exekution beantragt. Der VfGH folgte diesem Begehren und beauftragte Van der Bellen am 5. Mai mit der Exekution. Dazu kam es vorerst nicht, Blümel startete damals umgehend die Lieferung. Die letzte Tranche kam am 16. Juni. Aus Sicht der Opposition war diese Lieferung unvollständig und mangelhaft, Blümel versichert wiederum, dem VfGH-Spruch voll entsprochen zu haben.

Es „steht Aussage gegen Aussage“, konstatiert Van der Bellen in der „Begründung“, unter Hinweis auf diverse Schreiben der beiden Seiten. Dem Bundespräsidenten sei aber eine Beurteilung, ob die Daten „nun nicht oder doch vollständig vorlegt wurden, nicht möglich“. Er habe jedoch die nötigen Schritte zu setzen, um den vom VfGH verlangten Zustand herzustellen. Also „ordne ich die Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses“ des VfGH vom 3. März 2021 „im oben angebenen Umfang an“, endet die Anordnung.

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