Der Brief der Volksanwältin vom 26. Februar ist ein Paukenschlag und eine Ohrfeige für die Stadtplanung: Im April 2018 wollte Gemeinderat Dr. Christoph Ferch von Stadtrat Padutsch wissen, warum die Stadt im Flächenwidmungsplan nicht auf die Weltkulturerbe-Flächen hinweist und damit eventuelle Bauwerber auf Nutzungsbeschränkungen aufmerksam macht: Das sei eine „Kann“ und keine „Muss“-Bestimmung, so die Padutsch-Antwort.
Falsch, sagt die Volksanwältin, die in einem Brief an das Land herangetreten ist, damit dieses Versäumnis nachgeholt wird, „weil dem Schutz des Weltkulturerbes der Stadt gemäß § 3a des Salzburger Stadtrechtes ein vorrangiges öffentliches Interesse zukommt“, so Gertrude Brinek.
Altstadtschutz wichtiger als brutale Bauvorhaben
Dafür haben auch fast 25.000 Salzburger unterschrieben, doch SPÖ, Grüne und Neos haben hier beim UKH das überdimensionale Bauvorhaben durchgedrückt. Für SALZ-Gemeinderat Dr. Christoph Ferch, der seit Jahren die weit überzogene Verbauung des Franz-Rehrl-Platzes beim UKH bekämpft, ist das „ wie Ostern und Weihnachten zusammen.“
Damit steht fest: Die Stadt kann nicht länger Entscheidungen der UNESCO so verbiegen, wie es ihr gefällt, auch Volksanwältin Brinek sagt in ihrem Brief: Natürlich gilt eine Nutzungsbeschränkung auch für den Rehrl-Platz.
Flächenwidmungsplan hat schwere Mängel
Dort wollte zuerst Cassco und nun der Bauträger planquadr.at fünf, insgesamt 100 Meter lange Solitärbauten mit einer Höhe bis 17,9 Meter errichten. „Völlig unpassend für die Altstadtschutzzone I“, befand die UNESCO: Maximal drei Bauten, maximale Höhe 14,25 Meter.
Die Rechtsauffassung der Volksanwältin könnte gravierende Folgen nach sich ziehen. „Nicht nur, dass der rechtswidrige Flächenwidmungsplan repariert werden muss“, sagt Christoph Ferch: „Unserer Auffassung nach sind auch die beiden Bebauungspläne sowie die erteilte Baubewilligung am Rehrlplatz damit hinfällig.“ Denn die Stadt muss Flächen, die durch Bundes- oder Landesgesetze eingeschränkt sind, markieren.
Es ergeben sich weitere Fragen: „Wer haftet für die Differenz, wenn die Baumasse nun geringer ausfällt? Wer trägt die Kosten der Umplanung?“, so Ferch, für den feststeht: „Wenn die Stadt den Flächenwidmungsplan nicht aufhebt, ist das Amtsmissbrauch durch Unterlassung. Wir werden das beobachten und haben das Land über den Brief der Volksanwältin informiert.“
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