Hinweis kaum lesbar

“Sofortgewinn” von 17.000 € erfolgreich eingeklagt

Wien
23.04.2012 13:33
Einen der üblichen, im Postkasten lauernden "Sofortgewinne" in der Höhe von 17.000 Euro hat ein Wiener mithilfe des Vereins für Konsumenteninformation - kurz VKI - erfolgreich eingeklagt. Das Handelsgericht Wien verurteilte ein spanisches Gewinnzusage-Unternehmen dazu, den versprochenen Betrag auszuzahlen. Der Richterspruch ist nicht rechtskräftig.

Der Konsument hatte im Jahr 2008 von einem spanischen Unternehmen eine Gewinnzusage erhalten, worin es hieß: "Bestätigter Sofortgewinn: EUR 17.000,-. Sie sind der gesuchte Gewinner des Checks, wenn sie innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringen können, dass sie die Glücksmarke mit der gewinnenden Glücksstadt haben."

Teilnahmebedingungen "auf der Innenseite des Kuverts"
Angaben des VKI zufolge wurde auf der Vorderseite des Schreibens in großen Blockbuchstaben weiter damit geworben, dass der Versand des Schecks garantiert sei. "Nur in einem kaum lesbaren Hinweis am Blattrand stand ein Verweis auf die Teilnahmebedingungen, welche auf der Innenseite des Kuverts, mit dem die Unterlagen übersandt wurden, zu finden waren", hieß es am Montag seitens des VKI.

In einem weiteren Schreiben erhielt der spätere Kläger die Gewinnmarke dann tatsächlich zugeschickt, weshalb der Mann seinen Gewinn einforderte. Das spanische Unternehmen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass es sich erkennbar nur um unverbindliche Werbung gehandelt habe.

"Bewusst missverständliche Gestaltung"
Exakt diese Tatsache interpretierte das Handelsgericht Wien aber anders und verurteile das Unternehmen, seine Gewinnzusage einzuhalten. Laut Konsumentenschutzgesetz genüge es nämlich, dass ein Verbraucher "aufgrund der unklaren, missverständlichen oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung seinen bereits erfolgten Gewinn ernsthaft für möglich halten durfte". Zudem sei nicht auf einschränkende Bedingungen in ausreichend deutlicher Weise hingewiesen worden.

Zum einen sei laut Richterspruch der Hinweis auf die Teilnahmebedingungen leicht zu übersehen gewesen, zum anderen müsse ein verständiger Verbraucher nicht in Betracht ziehen, die Teilnahmebedingungen auf der Innenseite eines Kuverts zu suchen.

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