Von Freunderlwirtschaft zur Alltagskorruption. Staatsanwaltschaft und Gericht haben dem eng mit BK und Rechtsanwalt Stocker zusammenarbeitenden ÖVP-Klubchef Wöginger, der im öffentlichen Leben Einfluss ausübt, den roten Teppich für eine Diversion bei Amtsmissbrauch ausgerollt. Diese ist nur zulässig, wenn der Beschuldigte durch die Tat keine oder nur eine geringfügige oder unbedeutende Rechtsschädigung herbeigeführt hat. Es ist der gesamtstaatliche Schaden zu berücksichtigen, inklusive Bevölkerungsvertrauensverlust. Wegen der Generalprävention (Abschreckung) ist es relevant, ob eine Person des öffentlichen Lebens oder Herr Jedermann Täter ist. Bei Schäden über 100 ¤ soll laut Gesetzesmaterialien, die aber nur bei der Auslegung eine Rolle spielen, keine Diversion gewährt werden. Jedenfalls geht hier der Vermögensschaden weit über 100 ¤ hinaus. Entscheidend ist, dass Wöginger jede Mitverantwortung so lange heftig bestritt, bis zwei Mitangeklagte den Postenschacher bestätigten. Genau deswegen hätte ich nach 60 Jahren Gerichtsaffinität als Richter, Richterausbildner und Anwaltskonsulent anders entschieden.
Dr. Ewald Maurer, Wien
Erschienen am Di, 21.10.2025
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