Die Aufgabe staatlicher Souveränität oder von Teilen davon ist eine Gesamtänderung unserer Staatsverfassung. Und eine Gesamtänderung der Verfassung bedarf für ihre Gültigkeit einer Volksabstimmung mit einer Zustimmungsmehrheit. Ein derartiger Fall war der Beitritt zur Europäischen Union, denn damit war eine Aufgabe von staatlichen Souveränitätsrechten verbunden. Demgemäß ist dieser Beitritt mit einer Volksabstimmung sanktioniert worden. Eine Aufgabe von staatlichen Souveränitätsrechten ist auch mit dem Beitritt zu CETA, dem umfassenden Handelsabkommen zwischen der EU und Kanada, verbunden. Denn dieses Abkommen sieht eine Entscheidung durch Schiedsgerichte unter Ausschluss nationaler Gerichte vor, wenn Streitfälle über Bestimmungen zum Schutz ausländischer Investitionen und gegen die Diskriminierung ausländischer Produkte entstehen. Das heißt also, dass in diesen Fällen nicht-österreichische, nicht-staatliche Schiedsgerichte Gerichtshoheit über die Republik Österreich bekommen und unter Ausschluss unserer in der Verfassung vorgesehenen nationalen Rechtsprechung Entscheidungen treffen werden, an die dann der Staat Österreich und österreichische Behörden gebunden sind. Dabei geht es vor allem um finanzielle Ersatzzahlungen zulasten des staatlichen Budgets. Nun ist aber eine nationale Rechtsprechung ein Grundpfeiler der nationalen Souveränität. Mit der Zulassung einer gerichtlichen Fremdjustiz von außen, das heißt: der Fremdbestimmung über innerstaatliche Verhältnisse, ist auch ein Grundprinzip der staatlichen Souveränität aufgegeben. Eine solche grundlegende Veränderung des verfassungsrechtlichen Konzeptes des Staatsaufbaus muss meines Erachtens als Gesamtänderung der Staatsverfassung angesehen werden. Die Ratifikation des Beitritts Österreichs zu CETA bedarf daher meines Erachtens zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch eine Volksabstimmung. Ohne eine solche Volksabstimmung muss der Beitritt zu CETA als verfassungswidrig und nach österreichischem Recht als ungültig angesehen werden.
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