Vermurkstes Gesetz

VfGH prüft Fremdenrecht

Österreich
11.07.2007 12:18
Entgegen der Beteuerungen von Innenminister Platter und der ÖVP dürfte ein Teil des 2005 beschlossenen Asylgesetzes, das zuletzt vom Beirat für Menschenrechte heftig kritisiert wurde, doch verfassungswidrig sein. Konkret geht es um jene Passage, die die Ausweisung von Asylwerbern regelt, für deren Asylverfahren ein anderes EU-Land zuständig ist. Die Verfassungsrichter leiteten daher eine Prüfung ein. Wohl gemerkt: Ein solches Verfahren endet in zirka neun von zehn Fällen mit einer Gesetzesaufhebung.

Grund für die Prüfung: Wenn eine Abschiebung aus Menschenrechts-Gründen (z.B. Traumatisierung) nicht möglich ist, dann wird sie zwar verschoben - allerdings kann dieser Aufschub nicht verlängert werden. Effekt: Der Asylwerber müsste nach Ablauf der Frist auch dann abgeschoben werden, wenn die Traumatisierung weiter besteht.

Laut Prüfbeschluss des VfGH muss das Asylverfahren - wenn eine menschenrechtskonforme Abschiebung auf Dauer nicht möglich sein sollte - in Österreich durchgeführt werden, auch wenn eigentlich ein anderer EU-Staat dafür zuständig wäre. In diesem Fall muss Österreich also das „Selbsteintrittsrecht“ ausüben und den Fall an sich ziehen. Ein „Durchführungsaufschub“ - also der befristete Aufschub der Abschiebung in das zuständige EU-Land - ist in diesem Fall nicht ausreichend, heißt es im Prüfbeschluss des VfGH, weil schon der Ausspruch der Ausweisung selbst „unzulässig“ ist.

Beschwerde eines Tschetschen veranlasste Prüfung
Anlass für die Prüfung ist die Beschwerde eines über 60-jährigen Tschetschenen. Sein Asylantrag wurde mit der Begründung, dass Polen für das Verfahren zuständig sei, zurückgewiesen und die Ausweisung nach Polen verfügt. Eine ärztliche Untersuchung bestätigte jedoch eine schwerwiegende Traumatisierung, weshalb die Ausweisung verschoben wurde („Durchführungsaufschub“).

Eine neuerliche medizinische Untersuchung ergab keine Besserung des Gesundheitszustandes. Die Behörden meinten nun selbst, dass an eine Ausweisung nicht mehr zu denken sei und beschlossen, dass das Asylverfahren nun in Österreich durchgeführt werde („Selbsteintrittsrecht“). Trotzdem blieben die Zurückweisung des Asylantrags und die Ausweisung in Kraft. Grund: Der zeitlich befristete „Durchführungsaufschub“ kann laut Gesetz nicht verlängert werden. Dies dürfte laut VfGH verfassungswidrig sein.

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