Banken müssen Phishing-Opfern gestohlenes Geld erst einmal erstatten, selbst wenn sie ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Das stellte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in einem Urteil klar. Der Zahlungsdienstleister könne danach die Verluste von Kunden zurückfordern, die auf deren grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen seien.
Hintergrund war ein Fall aus Polen, bei dem eine Bankkundin Opfer eines Betrugs durch Phishing wurde. Die Frau hatte einen Artikel auf einer Online-Verkaufsplattform angeboten. Ein Betrüger gab sich als Kaufinteressent aus und schickte ihr einen Link, der angeblich von der Plattform stammte und den Verkauf bestätigen sollte.
Die Frau folgte dem Link und landete auf einer Website, die wie die ihrer Bank aussah. Dort gab sie ihre Zugangsdaten, wodurch der Tatsächlich an diese gelangte und schließlich rund 700 Euro auf ein eigenes Konto überwies.
Die Kundin meldete den Vorgang am nächsten Tag ihrer Bank. Das Institut lehnte eine Erstattung aber ab: Die Frau habe den Betrug durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht. Die Kundin zog vor ein polnisches Gericht, das dem EuGH den Fall zur Klärung vorlegte.
Die Luxemburger Richter stellten nun klar: Banken müssen Beträge aus solchen Vorgängen sofort erstatten, wenn Kundinnen und Kunden sie rechtzeitig informieren. Nach EU-Recht gebe es nur eine Ausnahme: Wenn es Gründe für den Verdacht gibt, dass Betroffene selbst betrügen, und die Bank dies der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitteilt. Der Gerichtshof verwies auf das Ziel, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten.
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