Wie darf man seinen Hund „maßregeln“? Wo liegt die Grenze zur Tierquälerei? Ein Pensionist (66) aus dem Tiroler Bezirk Reutte war am Dienstag nach Schlägen gegen seinen Vierbeiner angeklagt. Es ging um die Art und die Absicht, das ist offenbar entscheidend . . .
Im Oktober vergangenen Jahres ereignete sich der Vorfall, der den Mann auf die Anklagebank des Landesgerichts Innsbruck brachte. Laut Staatsanwaltschaft hatte der Pensionist in Reutte mit der Schnalle der Hundeleine sowie einem nicht näher definiertem Holzstück mehrfach auf den Kopfbereich seiner Hündin eingeschlagen.
Kein Holzstück – „woher auch“?
Er habe lediglich „ihren Jagdinstinkt in den Griff bekommen wollen“, erklärte der Mann bei der Verhandlung. Die Hündin habe wohl eine Katze gesehen und habe auszureißen versucht. „Es waren maximal zwei Schläge mit der Hundeleine“, führte er aus und zeigte besagte Leine auch im Gerichtssaal vor. Von einem Holzgegenstand wollte er hingegen nichts wissen: „Wo hätte ich den auch herbekommen sollen?“
Jener Gegenstand löste sich im Laufe des kurzen Prozesses dann sprichwörtlich in Luft auf. Die Zeugin, die einen solchen bei ihrer Einvernahme bei der Polizei noch gesehen haben wollte, räumte im Verhandlungssaal ein: „Es kann auch die Leine gewesen sein.“ Sie wisse es nicht mehr genau.
Es war nicht die schönste Erziehungsmethode und Reaktion, aber der Straftatbestand der Tierquälerei ist dennoch nicht erfüllt.
Der Richter in der Urteilsbegründung
Keine grobe Misshandlung feststellbar
Der Richter sprach den 66-Jährigen schließlich frei. Es sei wohl „nicht die schönste Erziehungsmethode und Reaktion gewesen“, aber der Straftatbestand der Tierquälerei sei dennoch nicht erfüllt. „Das Tier wurde nicht grob misshandelt“, begründete er seinen Freispruch weiters. Dieser ist bereits rechtskräftig.
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