Das Berliner Landgericht entschied am Freitag, dass die AfD ihre Bundesgeschäftsstelle räumen muss. Sie hat mit ihrer Wahlparty im Februar gegen den Mietvertrag verstoßen. Eine fristlose Kündigung des österreichischen Vermieters wurde aber abgewiesen.
Die deutsche AfD hatte im Februar eine Wahlparty im Innenhof ihrer Bundesparteizentrale gefeiert, woraufhin eine fristlose Kündigung des österreichischen Vermieters ins Haus flatterte.
Der Wiener Hausbesitzer und Immobilieninvestor Lukas Hufnagl kündigte den Vertrag, nachdem die Fassade des Hauses unter anderem mit dem Parteilogo angestrahlt worden war. Die Fassade ist nicht im Mietvertrag enthalten, dafür hätte es eine Genehmigung gebraucht. Die AfD stellte sich quer und weigerte sich auszuziehen, woraufhin der Hausbesitzer eine Räumungsklage einreichte.
Österreicher darf nicht außerordentlich kündigen
Ohne Erfolg, wie nun das Urteil des Berliner Landgerichts urteilte:
Zwar muss der Immobilieninvestor aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der AfD nicht länger an diese vermieten, aber die Räumungsklage wurde zurückgewiesen, weil Lukas Hufnagel die AfD davor nicht erfolglos abgemahnt hätte.
Die AfD verbucht die Rückweisung der Räumungsklage als eindeutigen Erfolg und spricht von einem „Sieg für den Rechtsstaat“. Fraglich dabei ist allerdings, wie sie den eigenen Vertragsbruch im Februar rechtfertigt.
Die ordentliche Kündigung wurde aber von der als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuften Partei akzeptiert. Sie hat bekanntgeben, dass der Umzug der Parteizentrale bis Ende Juni 2026 abgeschlossen sein soll.
Ursprünglich gab es für das von der AfD seit 2022 als Bundesgeschäftsstelle angemietete Gebäude in Berlin insgesamt drei Mietverträge, die ursprünglich bis Ende September, Ende November und Ende Dezember 2027 laufen hätten sollen.
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