Michael Kohler, Experte im Arbeitsrecht der Arbeiterkammer Steiermark, kennt die Grundlagen für die Anspruchsberechtigung auf Abfertigung neu und kann kompetent einschätzen, welche Relevanz etwa die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses hierfür hat.
Beschäftigte, die ab 1. Jänner 2003 in ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis neu eingetreten sind, haben Anspruch auf Abfertigung neu.
Für die Auszahlung der Abfertigung müssen mindestens drei Einzahlungsjahre vorliegen.
Zusätzlich spielt auch die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Rolle: Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis auf, das Arbeitsverhältnis endet durch einen Fristablauf oder wird einvernehmlich aufgelöst, die bzw. der Beschäftigte wird unverschuldet entlassen, tritt berechtigt aus oder kündigt während der Elternteilzeit.
Erklärung innerhalb von sechs Monaten
Ist das der Fall, können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer die Auszahlung der Abfertigung neu von der Betrieblichen Vorsorgekasse (BVK) verlangen. Diese Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Zusätzlich kann man sich die Abfertigung bei Pensionierung oder, wenn seit fünf Jahren keine Beiträge an eine BVK geleistet wurden, auszahlen lassen.
Die Einzahlungszeiten müssen dabei nicht aus einem Arbeitsverhältnis stammen. Die Zeiten bei verschiedenen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern werden dabei zusammengezählt.
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