Ein Salzburger (54) hob als Erwachsenenvertreter seiner Mama eine halbe Million Euro von ihrem Konto ab: für sich und seinen Bruder. Das Landesgericht verurteilte ihn wegen Untreue zu zwei Jahren auf Bewährung. Zu Unrecht, wie der Oberste Gerichtshof nun feststellte.
Die „Krone“ berichtete über den Fall: Ein Salzburger (54) hat als gesetzlicher Erwachsenenvertreter seiner Mutter in 42 Überweisungen 480.000 Euro von Mamas Konto abgehoben – für sich und seinen Bruder, wie er beim Prozess Ende Oktober 2024 mitteilte. „Das war alles abgesprochen, mein Bruder und ich sind ja ohnehin Erben“, erklärte er damals. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Untreue vor, das Landesgericht verurteilte ihn deswegen zu zwei Jahren bedingter Haft. Mit der Begründung: Für eine solche Abhebung brauche es die Genehmigung eines Pflegschaftsgerichtes.
Elternteil hätte Privatanklage einbringen müssen
Der 54-Jährige legte gegen das Urteil Nichtigkeitsbeschwerde ein. Und nun gab ihm auch der Oberste Gerichtshof recht, hob das Urteil auf und wandelte es sofort in einen Freispruch um. Grund ist der Paragraf 166 StGB: „Begehung im Familienkreis“. Demnach könne ein Kind, das eine Straftat – wie beispielsweise Untreue – zum Nachteil eines Elternteiles verübt, nur auf Verlangen eben dieses Elternteiles bestraft werden.
Ergo hätte die Staatsanwaltschaft gar keine Anklage erheben dürfen, vielmehr hätte das Opfer – in dem Falle die damals pflegebedürftige, aber mittlerweile verstorbene Mama – eine Privatanklage einbringen müssen.
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