Dass bei offenen Geldforderungen die Verjährungsfrist eine gewichtige Rolle spielt, weiß – wie vieles rund um dieses Thema – Michael Knizacek, Experte für Konsumentenschutz in der Arbeiterkammer Steiermark.
Offene Geldforderungen unterliegen im österreichischen Zivilrecht grundsätzlich einer Verjährungsfrist. Wenn diese abläuft, erlischt auch das Recht zur Geltendmachung. Neben Sonderfällen wird im Allgemeinen zwischen der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren und der kurzen von drei Jahren unterschieden.
Gerade die kurze Verjährungsfrist hat eine besondere praktische Bedeutung im Alltagsleben. Darunter fallen beispielsweise unbezahlte Rechnungen aus Kauf- und Werkverträgen, Honorarnoten aus Anwaltskanzleien und Ordinationen oder auch Forderungen aus Mietverträgen.
Entscheidend ist die Fälligkeit
Für den Beginn des Fristenlaufs ist neben dem Entstehen der Forderung auch die Fälligkeit entscheidend, welche grundsätzlich der Vereinbarung unterliegt. Die genaue Beurteilung hat daher immer anhand des jeweiligen Einzelfalls zu erfolgen. Wird eine Forderung trotz eingetretener Verjährung beglichen, besteht in der Regel kein Rückforderungsanspruch.
Es ist möglich, dass selbst verjährte Forderungen eingeklagt werden, da das Gericht die Verjährungsfrist nicht von sich aus prüft. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Konsumentinnen bzw. Konsumenten im Verfahren dagegen Einwand erheben.
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.