Obergericht entschied

Cyberbetrug kam heimischem Händler doppelt teuer

Oberösterreich
12.01.2026 17:00
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Wer das Opfer von Hackern wird, ist nicht daran schuld – das entschied das Oberlandesgericht (LG) Linz in einem Fall von Cyberbetrug, wie er leider für viele Unternehmen mittlerweile zum Alltag gehört.

Konkret geht es um eine ungarische Lebensmittelproduzentin, die eine oberösterreichische Handelsgesellschaft regelmäßig mit Mohnprodukten beliefert. Im Herbst 2021 schalteten sich unbekannte Täter in den E-Mail-Verkehr der Unternehmen ein und sendeten eine manipulierte Nachricht, die eine angebliche neue Bankverbindung der Ungarin enthielt. Die Mitarbeiterin des Händlers hatte zwar kurz Zweifel, überwies dennoch in zwei Überweisungen insgesamt 95.348 Euro auf das Konto der Gauner. Als der Betrag bei der Ungarin nicht einlangte, forderte diese die offene Zahlung erneut ein. Es ging vor Gericht.

Erstgericht fällte ein salomonisches Urteil
Das Landesgericht Linz sprach ihr nur die Hälfte des Betrags zu und nahm ein gleichteiliges Verschulden beider Parteien an. Die Mitarbeiter auf beiden Seiten hätten den Cyberangriff erkennen können, da die Absenderadresse im Schriftverkehr deutlich verändert war.

Obergericht urteilte anders
Das Oberlandesgericht Linz beurteilte den Fall anders und gab der Ungarin zur Gänze recht. Die Überweisung auf das falsche Konto erfüllt die Schuld nicht, und das Risiko einer Fehlüberweisung liegt prinzipiell beim zahlenden Unternehmen.

Kein Mitverschulden der Klägerin
Ein Mitverschulden der Klägerin verneinte das Gericht ausdrücklich. Zwar erfolgte der Hackerangriff über die technische Infrastruktur der Klägerin, doch gab es keinerlei Feststellungen, dass eine technische Nachlässigkeit auf ihrer Seite ursächlich gewesen war. Ebenso wenig steht fest, dass die Klägerin Hinweise auf den Betrug erhalten hat oder Verdacht schöpfen hätte müssen. Diesbezüglich liegt die Behauptungs- und Beweislast bei der Beklagten.

Ein Anruf hätte den Schwindel aufgedeckt
Im Gegensatz dazu kam es bei der Beklagten zu konkreten Zweifeln an der plötzlichen Änderung der Kontodaten. Die Beklagte hätte nach Ansicht des Oberlandesgerichts einfache und zumutbare Schritte zur Überprüfung der Bankdaten setzen können – etwa durch telefonische Nachfrage. Da somit weder ein technischer Fehler noch ein vorwerfbares Verhalten aufseiten der Klägerin festgestellt wurde, verpflichtete das Oberlandesgericht die Beklagte zur vollen Zahlung. Das Urteil ist rechtskräftig.

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