Seit vergangenem Sommer wird in Hinterstoder an einem Luxus-Campingresort gebaut. Ein Nachbar wehrt sich juristisch dagegen. Einmal wurde seine Beschwerde schon vom Landesverwaltungsgericht abgeschmettert. Das Höchstgericht revidierte die Entscheidung – nun scheiterte der Nachbar aber ein zweites Mal.
Ein Campingplatz mit ganzjährigem Restaurantbetrieb, der zwei Gebäude, 85 Stellplätze für Wohnmobile und Zelte sowie 55 Autoparkplätze umfassen soll: Seit vergangenem Sommer wird auf dem Areal der ehemaligen Peham-Villa am Ortsrand von Hinterstoder ein Acht-Millionen-Euro-Projekt aus dem Boden gestampft. Die Beschwerde eines Nachbarn hatte das Landesverwaltungsgericht (LVwG) zuvor als unbegründet abgewiesen.
Verfassungsgerichtshof hob Entscheidung auf
Anfang Dezember 2023 schien sich das Blatt aber zu wenden: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob zunächst die maßgeblichen Verordnungen (örtliches Entwicklungskonzept, Flächenwidmungs- und Bebauungsplan) – und in der Folge auch die Entscheidung des LVwG auf.
Campingplatz auf „weißem Fleck“
Die Causa wanderte also zurück an die erste Instanz, und diese wies am Donnerstag die Beschwerde gegen den Baubescheid erneut ab. Der Nachbar hatte argumentiert, dass – nach dem VfGH-Entscheid – weder ein Flächenwidmungs- noch ein Bebauungsplan vorliege und der Campingplatz somit auf einem „weißen Fleck“ errichtet würde.
Dem hält das LVwG entgegen, dass das Bauvorhaben „deshalb zulässig ist, weil eine fehlende Widmung der Erteilung einer Baubewilligung gerade nicht entgegensteht“. Für die vom Nachbarn geforderte Aufhebung der Baubewilligung „besteht in Oberösterreich keine gesetzliche Grundlage“, heißt es seitens des Gerichts.
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