Rüffel für Polizei

Ex-Pfarrer wurde DNA-Probe zu Unrecht abgenommen

Oberösterreich
18.07.2023 14:09

Jenem Ex-Pfarrer, der Ende Juni wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs rechtskräftig vom Landesgericht Linz zu neun Monate bedingter Haft verurteilt wurde, ist im Zuge der Ermittlungen rechtswidrig ein Mundhöhlenabstrich genommen worden. 

Nach der dritten Vernehmung bei der Polizei wurde dem Beschuldigten Ende Jänner der Mundhöhlenabstrich genommen. Diese erkennungsdienstliche Maßnahme sei rechtswidrig erfolgt, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, argumentierte nun der Landesverwaltungsgerichtshof. Laut Sicherheitspolizeigesetz dürfe die DNA-Probe nur genommen werden, wenn „eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung“ angenommen werde und wenn „wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sei, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung auf Grund der ermittelten genetischen Daten ermöglichen“.

Der Bund muss zahlen
Allerdings war der Ex-Pfarrer nicht wegen eines Gewalt- sondern wegen eines Betrugsdeliktes, für das er „die Möglichkeit der Irreführung und der Leichtgläubigkeit von Menschen auszunutzen vermochte“, verdächtigt. Daher kam das LVwG zu der Erkenntnis, dass der Abstrich ein „Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt“ darstelle und gab der Beschwerde statt. Der Geistliche sah sich in seinen Grundrechten auf Achtung des Privatlebens sowie auf Datenschutz verletzt. Der Bund, für den die Polizei eingeschritten ist, muss dem Beschwerdeführer einen Aufwandersatz von 1659,60 Euro zahlen.

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