Scheitert vor Gericht

ÖVP darf E-Mails der WKStA nicht durchleuchten

Politik
06.12.2022 13:27

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Antrag der ÖVP zur Herausgabe von E-Mails der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) an den U-Ausschuss zum Teil abgelehnt, zum Teil als unzulässig zurückgewiesen. Auch weitere Ansuchen von Volkspartei wie auch von Justizministerin Alma Zadic (Grüne) wurden abgewiesen. Sie drehten sich im Wesentlichen um die Aussagen des früheren Finanz-Generalsekretärs Thomas Schmid und die Vorlage weiterer seiner Chats.

Die ÖVP wollte von der Ministerin, dass diese den Datenbestand der „Usermail“-Accounts der Korruptionsjäger sowie die gesamte schriftliche und sonstige elektronische Kommunikation innerhalb der WKStA, soweit sie mit dem Untersuchungsgegenstand zusammenhängt, erheben und dem U-Ausschuss zu ÖVP-Korruption vorlegen lässt. Dies hatte der Ausschuss mehrheitlich abgelehnt und Teile der Anforderung in einen eigenen Antrag übernommen.

Dies reichte dem Höchstgericht, um den entsprechenden Teil des Antrags als unzulässig zurückzuweisen. Begründung: Dazu gebe es keine Streitigkeit mehr. Der übrige Teil des Antrags war wiederum schon einmal abgelehnt worden und da es keine maßgeblichen Änderungen diesbezüglich seither gegeben habe, sei er abzuweisen.

Schmid-Chats könnten „abstrakt relevant“ sein
Mit einem weiteren Antrag wollten Vertreter der ÖVP erreichen, dass Chats zwischen Schmid und Personen mit einem Naheverhältnis zur SPÖ oder FPÖ an den Ausschuss übermittelt werden. Justizministerin Zadic hatte das abgelehnt. Für sie war nicht ersichtlich, inwieweit diese Chats für die Ausschussarbeit sachlich relevant sind. Der VfGH gibt der Ministerin diesbezüglich nicht ganz recht. Es sei nicht völlig auszuschließen, „dass auch die Kommunikation von nicht mit der ÖVP verbundenen Personen aufgrund besonderer Konstellationen eine (potenzielle) abstrakte Relevanz für den Untersuchungsgegenstand haben kann“, erklärte der Gerichtshof. Allerdings hätten die Abgeordneten der ÖVP ihr Verlangen näher begründen müssen, weswegen der Antrag abgewiesen wurde.

Zadic wiederum hatte den VfGH eingeschaltet, der klären sollte, zu welchen Themen Thomas Schmid im U-Ausschuss befragt werden darf. Es war befürchtet worden, dass Fragen zu Themen, die über die Befragung bei der WKStA hinausreichen, die weiteren Ermittlungen gefährden. Einer Einschränkung auf bestimmte Sachgebiete hatte die ÖVP zuvor nicht zugestimmt.

Antrag von Zadic abgewiesen
Konkret hatte Zadic beantragt, dass der VfGH aussprechen möge, dass in dem Fall eine sogenannte Konsultationsvereinbarung zwischen Justizministerium und Fraktionen im U-Ausschuss abgeschlossen werden muss. Der Antrag von Zadic wurde vom VfGH zurückgewiesen, weil noch gar keine Meinungsverschiedenheit entstanden sei. Dafür müsste der U-Ausschuss nämlich einen förmlichen, ausdrücklichen Beschluss fassen, mit dem eine Konsultationsvereinbarung erforderlich wird oder eine bestimmte Auslegung einer geltenden Vereinbarung bestritten wird.

Für die Dauer des weiteren Konsultationsverfahrens darf der U-Ausschuss keine Handlungen setzen, durch welche die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden berührt werden könnte. Diese Hemmung endet, sobald der U-Ausschuss einen Beschluss über das Erfordernis oder über die Auslegung einer Konsultationsvereinbarung gefasst hat, spätestens jedoch drei Monate nach Einleitung des Konsultationsverfahrens.

 krone.at
krone.at
Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare
Eingeloggt als 
Nicht der richtige User? Logout

Willkommen in unserer Community! Eingehende Beiträge werden geprüft und anschließend veröffentlicht. Bitte achten Sie auf Einhaltung unserer Netiquette und AGB. Für ausführliche Diskussionen steht Ihnen ebenso das krone.at-Forum zur Verfügung. Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.

User-Beiträge geben nicht notwendigerweise die Meinung des Betreibers/der Redaktion bzw. von Krone Multimedia (KMM) wieder. In diesem Sinne distanziert sich die Redaktion/der Betreiber von den Inhalten in diesem Diskussionsforum. KMM behält sich insbesondere vor, gegen geltendes Recht verstoßende, den guten Sitten oder der Netiquette widersprechende bzw. dem Ansehen von KMM zuwiderlaufende Beiträge zu löschen, diesbezüglichen Schadenersatz gegenüber dem betreffenden User geltend zu machen, die Nutzer-Daten zu Zwecken der Rechtsverfolgung zu verwenden und strafrechtlich relevante Beiträge zur Anzeige zu bringen (siehe auch AGB). Hier können Sie das Community-Team via unserer Melde- und Abhilfestelle kontaktieren.



Kostenlose Spiele