Gilt ab 1. April

Neuer Altbau-Richtwert: Was nun zu beachten ist

Wohnen & Verkehr
08.04.2022 06:00

Nach den Teuerungen bei Gas, Strom, Lebensmitteln und Sprit gilt ab 1. April auch ein neuer Richtwert bei Altbauwohnungen. Der sogenannte Richtwertmietzins oder Richtwertzins kommt für Altbaumietwohnungen zu tragen, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet und ab dem 1. März 1994 angemietet wurden.

Die neuen Richtwerte wurden durch die Kundmachung der Bundesministerin für Justiz am 1. April mietrechtlich wirksam. Für Wien wird dieser von 5,81 Euro auf 6,15 Euro pro Quadratmeter ansteigen. Mit der Erhöhung der Richtwerte bei Altbauwohnungen erhöhen sich auch die Kategorie-Mieten und Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bei älteren Mietverträgen. 

Beispiel: Kategorie A Erhöhung der Mietzins von 3,60 Euro auf 3,80 Euro pro Quadratmeter. Die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge erhöhen sich auf 2,52 Euro - vorher 2,39 Euro. Dies bedeutet, dass die Richtwertmietzinsberechnung nur für neu abgeschlossene Mietverträge ab dem 1. April 2022 auf der Basis der neuen Richtwerte erfolgen kann.

Bestehende Mietverträge
Für bestehende Mietverträge kann eine Erhöhung nur aufgrund einer vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung (Indexklausel, Richtwertmietverträge ab 1. März 1994) frühestens ab 5. Mai 2022 vom Vermieter begehrt werden.

Erhöhungsbegehren muss schriftlich erfolgen
Was müssen die Mieter einer Altbauwohnung nun beachten? Das Erhöhungsbegehren des Vermieters hat schriftlich zu erfolgen und ist nach dem mietrechtlichen Wirksamwerden der Veränderung, also frühestens am 2. April 2022 abzusenden. Das Schreiben muss mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin, also spätestens am 21. April 2022 beim Mieter einlangen.

Aber Achtung! Langt das Schriftstück später als 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin beim Mieter ein, so wird die Erhöhung des Hauptmietzinses erst zum übernächsten Zinstermin – also im Juni – wirksam.

Zu früh hat keine Rechtswirkungen
Wird das Schreiben jedoch zu früh datiert beziehungsweise abgeschickt, so hat es überhaupt keine Rechtswirkungen: Der Mieter ist weder zum angekündigten noch zu einem späteren Termin zur Zahlung der wertsicherungsbedingten Erhöhung verpflichtet. In einem solchen Fall muss der Vermieter dem Mieter ein neuerliches, schriftliches Erhöhungsbegehren übermitteln, um den Richtwertmietzins verbindlich anheben zu können.

 Kronen Zeitung
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