Als Berufskrankheit

Rotes Kreuz Salzburg: Infektionen nicht gemeldet?

Salzburg
12.03.2022 07:00

Das Salzburger Rote Kreuz soll Covid-Infektionen seiner Mitarbeiter rechtswidrig nicht als Berufskrankheit gemeldet haben. Das könnte nicht nur zu Nachteilen in der Versorgung der betroffenen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern führen, sondern auch Haftungsfragen aufwerfen, wie ein Experte der „Krone“ erklärt. Während Rotkreuz-Mitarbeiter die Vorwürfe erheben, zieht es die Hilfsorganisation vor zu schweigen.

Wer sich im Beruf oder entsprechendem Ehrenamt mit Corona ansteckt, hat Anspruch auf eine Anerkennung als Berufskrankheit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Infektion der AUVA gemeldet wird. Genau das soll aber beim Roten Kreuz Salzburg in vielen Fällen unterblieben sein.

„Ich habe mich im Dienst mit Corona angesteckt. Mir wurde dann gesagt, dass ich mich da selber drum kümmern soll“, berichtet einer der betroffenen Sanitäter der „Krone“ (Name der Redaktion bekannt). Er sei eigentlich davon ausgegangen, dass das Rote Kreuz sich um die Meldung kümmern würde, so der Sanitäter. Die Hilfsorganisation erfasst die Infektionsfälle in ihren Reihen nämlich seit Pandemiebeginn penibel.

Zu seiner Verwunderung teilte ihm der Mitarbeiter der Unfallversicherung dann mit, dass er - nach zwei Jahren Pandemie - der erste Rotkreuz-Sanitäter sei, der die Infektion als Berufskrankheit meldet. Und das, obwohl es beim Roten Kreuz zahlreiche Infektionsfälle gab. Teils sind aus einer einzigen Dienstmannschaft zehn Sanitäter nach der gemeinsamen Schicht erkrankt.

Für Boris Levtchev, Sozialrechts-Experte bei der Arbeiterkammer, ist die Sache klar: „Wenn eine Covid-19-Infektion im beruflichen Kontext auftritt, ist der Dienstgeber verpflichtet, die Meldung an die AUVA durchzuführen.“

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Oftmals treten erst nach Monaten ernste Folgen der Erkrankung auf. Deswegen muss jede Covid-Infektion gemeldet werden, egal wie mild der Verlauf ist.

Karin Hagenauer, AK-Expertin für Arbeitnehmerschutz

Nachteil für Arbeitnehmer, Rotes Kreuz schweigt
Ein Unterbleiben der Meldung könnte im Nachgang auch unangenehme Haftungsfragen für den Arbeitgeber aufwerfen, erklärt der Experte. Es sei jedenfalls unabhängig von der Schwere des Verlaufs der akuten Infektion ratsam, die Erkrankung an die Versicherung zu melden. Unhaltbar sei jedenfalls, die Verantwortung für die Meldung den einzelnen Mitarbeiter zuzuschieben.

Klar ist: Dem Versicherten entsteht ein Nachteil daraus, dass er keinen Zugang zu gewissen Vorteilen hat, die eine Anerkennung als Berufskrankheit mit sich bringen würde. Um nur einige zu nennen: Rentenansprüche, bezahlte Umschulungen und berufliche Rehabilitation.

„Während sich die Leistung der Krankenkasse auf das Nötigste beschränkt, bekäme man von der AUVA eine umfassende Unfallheilbehandlung und Rehabilitation“, erklärt Levtech.

Das Rote Kreuz wollte sich zu den Vorwürfen am Freitag gegenüber der „Krone“ nicht äußern.

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