Prozess in Innsbruck

Mit Mietzinsbeihilfe den Wohnkredit finanziert

Tirol
09.09.2021 08:00

Weil sie einen Wohnkredit mit Mietzinsbeihilfe und Mindestsicherung zurückgezahlt haben, mussten sich am Mittwoch zwei Österreicher (51 und 68 Jahre alt) vor dem Innsbrucker Landesgericht verantworten. Der daraus entstandene Schaden betrug mehr als 85.000 Euro.

Auch vor Gericht schien der Sachverhalt eine äußerst komplizierte Angelegenheit zu sein, nicht zuletzt aufgrund der Sprachbarriere. Der Erstangeklagte wollte im Jahr 2007 eine Wohnung kaufen, durfte aber nicht, weil er noch kein österreichischer Staatsbürger war. Deshalb wurde sein Schwager zum offiziellen Käufer. Es wurde ein Mietvertrag erstellt, laut dem der Erstangeklagte der Mieter, sein zweitangeklagter Schwager der Vermieter der Wohnung war. Die Miete: über 600 Euro monatlich.

Laut der Anklage war aber der Erstangeklagte praktisch der Eigentümer der Wohnung. Zwar stand nicht er im Grundbuch, jedoch zahlte er und nicht sein Schwager den Wohnkredit zurück - mit der Mietzinsbeihilfe und der Mindestsicherung, die der Erstangeklagte als angeblicher Mieter bezogen hatte.

Kaufvertrag ohne Kaufbetrag
Die im Vertrag angeführte Miete von 600 Euro monatlich hatte er außerdem nie an seinen Schwager bezahlt. Weil der Erstangeklagte die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hatte, ging die Wohnung vergangenes Jahr nun vom Schwager auf ihn über: mittels Kaufvertrag, aber ohne Kaufbetrag. „Warum glaubten Sie, dass Sie Mietzinsbeihilfe beziehen können, wenn Sie Eigentümer waren?“, fragte Richter Andreas Mair. Laut der Verteidigung war der Erstangeklagte nicht der Eigentümer, weil er auch nicht im Grundbuch stand.

Bedingte Haftstrafen verhängt
Die Staatsanwaltschaft und das Schöffengericht sahen das anders: Der Erstangeklagte wurde zu einer Geldstrafe von 960 Euro und einer achtmonatigen, bedingten Haftstrafe verurteilt. Der Zweitangeklagte muss die gleiche Summe bezahlen, über ihn wurde außerdem eine viermonatige, bedingte Haftstrafe verhängt. Den Schaden müssen sie zudem wiedergutmachen. Nicht rechtskräftig.

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