„Krone“-Ombudsfrau

Wem gehört Steuerguthaben von Pflegebedürftiger?

Ombudsfrau
19.05.2021 16:00

Vorschriften und Richtlinien sind für Laien nicht immer gleich ersichtlich oder leicht zu verstehen. So ist es auch einer Steirerin ergangen, die sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Steuerguthaben ihrer Mutter dem Pflegeheim gehört oder eben nicht.

Seit Jahren macht Bettina K. (Name von der Redaktion geändert) für ihre Mutter die Steuererklärung. Voriges Jahr musste die Mutter nach einem Unfall im Pflegeheim untergebracht werden. Da sie eine Witwenpension bezieht, werden die restlichen Kosten für die Unterbringung von der Sozialhilfe beglichen.

„Ich wollte wie immer einen Steuerausgleich aufgrund der außergewöhnlichen Belastungen für Medikamente, Selbstbehalte für Arztkosten etc. machen. Im Pflegeheim hat man mir davon abgeraten. Ein mögliches Guthaben könnte dem Kostenträger zustehen. Ich habe dazu keine Informationen gefunden.Können Sie mir weiterhelfen?“, wandte sich Frau K. an uns.

Unterschiedliche Bundesländer-Regeln: Es kommt drauf an
Wir haben deshalb beim Finanzministerium nachgefragt. Grundsätzlich würden Angelegenheiten der Sozialhilfe in die Zuständigkeit der Länder fallen. Dort werde das Einkommen einer zu pflegenden Person unterschiedlich definiert. Je nachdem könnte das Guthaben aus einer Arbeitnehmerveranlagung auch zur Finanzierung der Pflege herangezogen werden. ABER - Anspruch auf Rückzahlung habe nur der Abgabepflichtige selbst, in diesem Fall die Heimbewohnerin. Nur sie könne also den Antrag stellen, Heimbetreiber oder Sozialhilfeträger könnten dies hingegen nicht tun.

Die Verrechnung der Pflegekosten ist alleinige Sache von Sozialhilfeträger und zu pflegender Person. Es kommt also immer drauf an.

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