In dem Streitfall C-135/08 ging es um einen gebürtigen Grazer, der 1998 in München die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt hatte. In dem Antragsformular verschwieg er aber, dass gegen ihn in Österreich seit 1995 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren gewerbsmäßigen Betruges samt nationalem Haftbefehl anhängig war. Durch seine 1999 erfolgte Einbürgerung in Deutschland verlor er die österreichische Staatsangehörigkeit.
Kurz danach informierten die österreichischen Behörden ihre deutschen Kollegen, dass der Mann gesucht werde und 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm Bayern die Einbürgerung mit Bescheid rückwirkend zurück, weil der Mann das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und sich die deutsche Staatsangehörigkeit erschlichen habe.
Gebürtiger Grazer berief sich auf Unionsbürgerschaft
Wer Staatsbürger eines EU-Landes ist, hat automatisch auch die Unionsbürgerschaft. Mit ihr verbunden ist das Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt im gesamten Gebiet der EU, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen sowie das Recht auf konsularischen Schutz auch durch ein anderes EU-Land.
Der gebürtige Grazer zog auf Basis dieser Gesetze bis vors deutsche Bundesverwaltungsgericht und argumentierte, er würde durch den Staatsbürgerschaftsentzug auch seine Unionsbürgerschaft verlieren, was einem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entspreche. Das Verwaltungsgericht rief den EuGH zur Klärung der Frage an.
Mit dem nun vorliegenden Urteil hat der gebürtige Österreicher in letzter Instanz verloren. Einer Aberkennung der Staatsbürgerschaft stet nichts mehr im Wege. Die deutschen Verwaltungsrichter könnten in dem Fall dem Vernehmen nach aber auch die österreichische Justiz anrufen oder dem gebürtigen Grazer eine Frist setzen, innerhalb derer er sich selbst um eine Klärung seines Staatsbürgerschafts-Status bemühen darf.
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