"Das Gericht legte den Schwerpunkt darauf, dass dadurch, dass der Preis so eingestellt und eine Bestätigung herausgeschickt wurde, ein Vertrag zustande kam und der Versandhändler daran gebunden bleibt", erläuterte Koch. Dies gelte auch, wenn der Vorgang automatisch ablaufe.
Die in zwei Verfahren klagenden Kunden hatten von Quelle nach der Online-Bestellung im Jahr 2007 eine Anzahlungsaufforderung erhalten. Einen der Käufer informierte das Unternehmen nachträglich über den Irrtum, nach Ansicht des Gerichts aber unverhältnismäßig spät. "Da kann man gar nicht mehr von Irrtum sprechen, denn zu dem Zeitpunkt, an dem das Angebot geklickt wurde, hat der Versandhändler schon von dem niedrigeren Preis gewusst", schilderte Koch.
Das Urteil könnte laut Koch nun weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen - etwa im aktuellen Fall des Versandhauses Otto, das versehentlich Notebooks zum Preis von 50 Euro verschleudert hatte (siehe Infobox). "Die ganze Rechtsprechung ändert sich jetzt“, so der Justizsprecher. Bisher herrscht laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande.
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