Richtig vererben

Worauf Sie beim Testament achten sollten

Wirtschaft
12.09.2015 09:18
Eigentlich will man sich mit der Zeit nach dem eigenen Tod nicht gerne befassen. Und dennoch: Gerade wenn man sich im Leben einiges aufgebaut hat, kann durch ein klares Testament viel an Streit und bösem Blut in der eigenen Familie vermieden und nicht zuletzt Ihr Wille durchgesetzt werden. Was Sie für die Erstellung eines gültigen Testaments beachten sollten, lesen Sie hier.

Allgemeines zum Erbrecht
In Österreich gilt der Grundsatz der Testierfreiheit, das bedeutet, jeder darf grundsätzlich frei bestimmen, was nach seinem Tod mit seinem Besitz zu geschehen hat. Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlichen Verstorbenen und weist das vererbbare Vermögen der Ehegattin/dem Ehegatten und den nächsten Verwandten des Verstorbenen zu.

Dennoch gibt es einen sogenannten Pflichtteil, was bedeutet, dass der Verstorbene zu dessen Lebzeiten bestimmten nahen Angehörigen ungeachtet seiner Vorstellungen eine Quote seines Vermögens zukommen lassen muss. Wenn er dies unterlässt, räumt das Pflichtteilsrecht diesem nahen Angehörigen als Pflichtteilsberechtigtem das Recht ein, von dem Testamentserben die Zahlung eines entsprechenden Wertes zu verlangen. Achtung: Auch Schenkungen, die bis zu zwei Jahre vor dem Eintritt des Todes gemacht wurden, werden bei Bemessung des Pflichtteils mit berücksichtigt.

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder bzw. für den Fall, dass diese bereits verstorben sind, die Enkelkinder sowie Eltern oder die Ehegattin bzw. der Ehegatte. Bestimmte sitten- bzw. gesetzeswidrige Verhaltensweisen machen es möglich, dass der Pflichtteil nicht beansprucht werden kann bzw. dass der Pflichtteil per Testament ausgeschlossen werden kann, wie etwa das Im-Stich-Lassen in einer Notlage oder das Begehen von Straftaten.

Testamentsverfassung
Grundsätzlich kann jeder, der über 18 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, ein Testament errichten. Vererblich sind alle Vermögenswerte, wie beispielsweise ein Haus, eine Wohnung, Sparbücher, Schmuck oder Forderungen gegen andere Personen. Nicht vererblich sind dagegen persönliche Dienstbarkeiten, wie etwa Unterhaltsansprüche. Es ist sinnvoll, ein Testament zu erstellen, wenn sich Ihre familiäre Situation ändert, wie etwa bei Heirat oder Scheidung, wenn Kinder kommen, bei Streit in der Familie, bei hohem Vermögen bzw. wenn ein Unternehmen vorhanden ist.

Wie erstelle ich ein Testament?
Das Testament kann grundsätzlich eigenhändig oder von Dritten für Sie verfasst werden. Wichtig ist – neben der Lesbarkeit und Unmissverständlichkeit – die Unterzeichnung des Testaments mit Ihrem vollen Namen, wobei vom Gesetzgeber nur gefordert wird, dass die Identität des Verfassers zweifelsfrei feststeht. Die Unterzeichnung mit "Eure Mutter" oder "Dein Mann" wird ebenfalls als ausreichend erachtet. Jedenfalls sollte dem Testament ein Datum angefügt werden, damit beim Auftauchen mehrerer Dokumente Klarheit über die Gültigkeit herrscht.

Werden Klauseln nachträglich geändert oder hinzugefügt, müssen diese gesondert unterzeichnet werden. Achten Sie darauf, dass keine Wörter oder Passagen durchgestrichen sind, auch das gibt Anlass zur Vermutung, dass sich nachträglich jemand an Ihrem Letzten Willen zu schaffen gemacht hat.

In jedem Fall sollte das Testament durch Nennung Ihres Namens, Geburtsdatums und Ihrer Wohnanschrift eingeleitet werden. Die Begünstigten sollten mit Namen, Geburtsdatum genannt werden. Verfassen Sie Ihr Testament selbst, so müssen Sie das handschriftlich und eigenhändig durchführen. Achtung: Auch wenn Sie Ihr Testament selbst am PC verfassen, ist es nur gültig, wenn es durch drei Zeugen unterschrieben ist.

Bei fremdhändig durch Dritte für Sie geschriebenen Testamenten ist zu beachten, dass das Testament von drei, nicht wie fälschlich oft angenommen zwei Zeugen unterfertigt werden muss, wobei zwei gleichzeitig anwesend sein müssen. Diese müssen den Inhalt nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass es sich bei dem vorliegenden Schriftstück um Ihren Letzten Willen handelt. Die Unterschrift muss am Schluss des Dokuments erfolgen, und zwar mit dem Zusatz "als Testamentszeuge".

Vorsicht auch bei der Auswahl der Zeugen: Nicht infrage kommen Personen unter 18 Jahren, blinde, stumme oder taube Personen, Personen, welche die Testamentssprache nicht verstehen, oder "befangene" Personen - das heißt jene, die mit dem Begünstigten verwandt oder verschwägert bzw. selbst begünstigt sind.

Grundsätzlich gibt es auch die Möglichkeit eines mündlichen Letzten Willens, allerdings nur, wenn Lebensgefahr oder die Gefahr besteht, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Testament mehr erstellt werden kann. In diesem Fall muss das Testament vor zwei nicht erbberechtigten Personen als Zeugen erklärt werden. Diese müssen das Testament durch übereinstimmende Aussagen bestätigen. Tun sie dies nicht, dann ist der Letzte Wille ungültig. Achtung: Ein mündliches Testament verliert seine Gültigkeit in jedem Fall drei Monate nach Wegfall der Notlage und sollte daher nach Möglichkeit durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.

Bedingungen und Auflagen in einem Testament
"Mein Sohn erbt mein Haus, wenn er sein Studium beendet." Derartige Auflagen sind möglich, um das Erbe an eine Bedingung zu knüpfen. Wird diese Auflage nicht erfüllt, dann verliert der Bedachte, in diesem Fall der Sohn, die Zuwendung und erbt das Haus nicht. Andere Bedingungen wiederum setzen das Testament vollends außer Kraft, man spricht von aufschiebenden, unmöglichen oder unerlaubten Bedingungen. Beispiel: "Meine Tochter darf nie heiraten." Ist eine derartige Klausel dem Testament beigefügt, so ist dieses ungültig und es tritt die gesetzliche Regelung in Kraft. Möchten Sie Ihrem Testament eine Bedingung hinzufügen, so ist das Beiziehen eines Notars empfehlenswert, da im schlimmsten Fall das Testament seine Gültigkeit ganz verliert.

Aufbewahrung des Testaments
Sie können Ihr Testament zu Hause bei Ihren Personaldokumenten verwahren, aber auch gegen Gebühr bei einem Notar bzw. Rechtsanwalt hinterlegen. Empfehlenswert ist die Registrierung des Testaments im zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer. Dort wird zwar nicht der Inhalt des Letzten Willens gespeichert, aber Ihre persönlichen Daten und das Datum der Testamentserrichtung. Im Todesfall fragt der Notar bei diesem Register an und erfährt dort, wo das Testament hinterlegt ist bzw. kann es sich auch schicken lassen. Dadurch lässt sich verhindern, dass ein Testament von jemandem unterschlagen wird. Für die Beratung, fachmännische Errichtung, Hinterlegung und Registrierung des einfacheren Testaments beim Zentralen Testamentsregister der Österreichischen Notariatskammer wird eine einmalige Gebühr von 150 bis 250 Euro berechnet.

Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele