OGH-Entscheidung

Selbstmordversuch: Versicherung muss zahlen

Salzburg
07.02.2018 06:31

Es ist ein Präzedenzfall mit tragischem Hintergrund: Eine an einer Wochenbettdepression leidende Salzburgerin stürzte sich 2014 vom Balkon und überlebte den 7-Meter-Fall schwer verletzt.   Weil sie „willensunfähig“ war, forderte ihr Gatte Leistungen von der Unfallversicherung. Der Oberste Gerichtshof gab ihm Recht.

Kann ein versuchter Selbstmord ein Unfall sein? Durchaus, folgt man der Argumentation der obersten Richter  im Falle einer Salzburger Familie.  Der Ehemann  hatte nach dem versuchten Selbstmord seiner Gattin die Versicherung, bei der seine Frau unfallversichert war, geklagt. Er forderte Leistungen aufgrund der schweren Verletzungen, die sie durch den Sturz erlitt. Der Versicherungskonzern widersprach, argumentierte, dass es  sich bei einem Selbstmordversuch nicht um einen Unfall handle. Das Bezirksgericht Zell am See wies das Klagebegehren mit dieser Begründung auch ab – selbiges bei der Berufung am Landesgericht Salzburg.

Unfall oder nicht?

Doch der OGH entschied nun anders und gab der Revision des Familienvaters Folge: Ein Unfall ist nämlich ein „nicht beherrschbares und unfreiwilliges Geschehen“, heißt es im Entscheidungstext. Dass  der Selbstmordversuch Folge einer Krankheit (im aktuellem Fall eine postpartale Depression) war, schließt generell keinen Unfall aus. Es gehe darum, ob der Sturz und die daraus resultierenden Verletzungen unfreiwillig waren: Da die Mutter damals unter einer psychosewertigen depressiven Verstimmung litt, sah sie keine Alternativen mehr als sich das Leben zu nehmen, sie besaß keine freie Willensbildung. Rechtlich spricht man von einer „fehlenden Dispositionsfähigkeit“.

Letztlich muss Versicherung doch zahlen

„Da die Verletzungen unfreiwillig herbeigeführt wurden, liege ein grundsätzlich deckungspflichtiger Unfall vor“, so der OGH. Da in dem Verfahren noch weitere rechtliche Fragen  offen sind, muss  erneut im Pinzgauer Bezirksgericht verhandelt werden.

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