In der Ausgabe vom 9. Juni 2018 findet sich zum Thema Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Leserbrief „Datenschutz im OP“ von Herrn Heinrich Nowak. Die von Herrn Nowak angeführte Darstellung, dass ein Notarzt – aufgrund der DSGVO – von der OP-Schwester keinerlei Auskunft über Vorerkrankungen oder etwa die Blutgruppe des Patienten bekommt, ist eine vollkommen falsche Aussage beziehungsweise Fehlinterpretation dieses Gesetzes. Gem. Art. 6 Abs. 1 lit d) DSGVO ist eine Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen. Auch wenn die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sicherlich nicht das beste aller Datenschutzgesetze geworden ist, kann der oben angegebene Fall nicht eintreten. Im Lichte einer ohnehin schon vorhandenen allgemeinen Verunsicherung der Bevölkerung in puncto DSGVO, wäre es angebracht, wenn ein so großes Medium wie die „Kronen Zeitung“ solche Aussagen nicht unreflektiert veröffentlicht!
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