Winter-Einsatz

Vorsicht, Rutschgefahr: Die Winterdienstverordnung

Wohnkrone News
25.11.2017 07:00

In Wien sind die winterlichen Verpflichtungen für Grundstücksbesitzer in der sogenannten Winterdienstverordnung geregelt. Worauf Wiener Grundstückseigentümer mit angrenzenden Gehwegen bei Schnee und Eis achten müssen.

Nach einem herrlichen Spätsommer und einem anfänglich recht mildem Herbst hält nun der Winter langsam Einzug. Noch ist das alljährliche, große Verkehrschaos durch einen "überraschenden" Wintereinbruch ausgeblieben, aber es schadet nicht, sich schon jetzt auf die ersten Schneetage in Wien und Umgebung vorzubereiten. Denn eines ist gewiss: Irgendwann wird der Schnee kommen. Worauf man beim Schneeräumen zu achten hat und was als Streumittel dienen darf, hat die Stadt Wien in der sogenannten Winterdienstverordnung geregelt. Hier ein Überblick der wichtigsten Fakten.

Klare Regeln
Grundsätzlich gilt: Der Liegenschaftseigentümer (Haus- bzw. Grundstücksbesitzer) ist verpflichtet, bei winterlichen Verhältnissen die angrenzenden Gehsteige und Gehwege zu räumen, um ein sicheres Überqueren zu ermöglichen. Das bedeutet, der Weg muss frei von Schnee und Verunreinigungen sein und bei Glatteis  bestreut werden. Gültigkeit haben diese Bestimmungen täglich ab 6.00 Uhr früh bis 22.00 Uhr abends. Rutscht jemand auf einem Gehweg aus, verletzt sich dabei und der Unfall ist kausal auf den schlechten Zustand (nicht ausreichend geräumt und/oder gestreut) des Weges zurückzuführen, haftet primär derjenige Liegenschaftseigentümer, zu dem der Weg angrenzt.

Ausnahmen können nur dann bestehen, wenn ein professioneller Räumungsdienst beauftragt wird. Fakt ist: Als Passant hat man das Recht, einen geräumten, sicheren Gehweg vorzufinden.

Eine Frage der Breite
Weiters besagt die Vorschrift, dass Gehsteige und Gehwege zu zwei Drittel geräumt werden müssen. Der Schnee muss am verbleibenden äußeren Gehwegrand abgeladen und darf nicht auf einen Radweg oder die Straße geschaufelt werden. Haus und Grundstückseinfahrten dürfen ebenfalls nicht zur Schneeablagerung herangezogen werden.

Ist der Gehsteig schmäler als 1,5 Meter, muss die ganze Gehsteigbreite geräumt und bestreut werden. Die Ablagerungen von Schnee in der Parkspur ist in diesem Fall eingeschränkt zulässig, wobei der fließende Verkehr nicht behindert werden darf. Im Bereich von Haltestellen bei öffentlichen Verkehrsmitteln, bei Kreuzungen, bei Zebrastreifen sowie bei Behindertenparkplätzen muss der ganze Gehweg winterlich betreut werden. Die Ablagerung von Schnee auf der Fahrbahn ist hier jedenfalls unzulässig.

Droht die Gefahr einer Dachlawine, muss der Liegenschaftsbesitzer das Dach räumen bzw. räumen lassen. Zudem sollten gefährdete Bereiche abgesperrt oder gekennzeichnet werden.

Hohe Strafen drohen
Ein nicht ordnungsgemäß geräumter bzw. gestreuter Gehweg kann nicht nur im Schadensfall teuer kommen, sondern auch dann, wenn "nur" die Räumungsarbeiten verabsäumt werden. Die Stadt Wien betont, dass sehr genau kontrolliert und Räumungsversäumnisse hart abgestraft werden. Immer wieder gibt es Ärger bei Gehwegen, die zwischen zwei Liegenschaften liegen. Auch hier gibt es eine klare Regelung: Befindet sich zwischen zwei Liegenschaften ausschließlich ein Gehweg, so ist die zu betreuende Fläche von beiden Seiten - von der Mitte des Weges aus - zu räumen, sodass in der Mitte eine durchgängig freie Fläche verbleibt. Zugänge zu Liegenschaften und Geschäften sind zusätzlich zu räumen und zu bestreuen.

Pflegetipps für Hundebesitzer
Um winterliche Gassi-Geh-Runden für Hunde möglichst angenehm und ungefährlich zu machen, rät die Stadt Wien, den Tieren vor dem Spaziergang die Pfoten einzucremen und diese nach dem Spaziergang mit lauwarmen Wasser sanft zu reinigen. Der teils scharfkantige Splitt kann spröden, trockenen Pfoten Schnittwunden zufügen und das in die Wunde eindringende Salz kann zu brennenden Schmerzen führen.

Was darf wann gestreut werden?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Streugut: Den Auftaumitteln (z.B. Salz) und den abstumpfenden Streumitteln (z.B. Splitt). Bei beiden Arten gilt die Faustregel: So viel wie nötig, aber so wenig wie möglich. Denn sowohl Salze als auch Splitt sind nicht besonders umweltfreundlich.

Auftaumittel
Salze werden bei Glatteisbildung verwendet, um das angezogene Eis abzutauen. Da das Salz jedoch mit dem Schmelzwasser abrinnt, sollte möglichst wenig davon verwendet werden. Außerdem darf Salz nicht näher als zehn Meter zu Bäumen oder offenen Erdböden gestreut werden. Damit soll verhindert werden, dass das gesalzene Schmelzwasser direkt in den ungeschützten Erdboden eindringt und den Pflanzen das wichtige Wasser entzieht.

Generell sind stickstoffhaltige Auftaumittel in ganz Wien verboten, da sie zur Verschmutzung des Grundwassers führen können. Nur unter gewissen Umständen, beispielsweise bei extremer Glatteisbildung, kann der Sicherheitsradius von zehn Metern aufgehoben werden. Es gilt: Zuerst wird geräumt, dann erst gestreut.

Tipp: Traditionell werden die Streugutvorräte in Bau- und Supermärkten kurz vor oder direkt nach dem ersten Schneesturm äußert knapp. Am besten gleich zu Winterbeginn mit den nötigen Utensilien eindecken, damit spart man Zeit und Nerven.

Abstumpfende Streumittel
Splitt besteht aus kleinen Gesteinskörnern, wobei nur Korngrößen von zwei bis acht Millimetern verwendet werden dürfen. Außerdem muss der Splitt entstaubt, trocken und frei von öligen Zusätzen sein. Das liegt daran, dass die Feinstaubbelastung durch die Splittstreuung deutlich ansteigt und sowohl die Umwelt als auch die menschliche Gesundheit belastet. Weiters ist zu beachten, dass Splitt, bei nachlassend winterlicher Witterung, wieder eingekehrt werden muss. Auch das Einkehrgebot wird von der Stadt Wien strikt kontrolliert! Bei Missachtung drohen hier saftige Strafen. Die Verwendung von Asche, Schlacke, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt ist in ganz Wien verboten. Als "Bio-Alternative" können auch Sägespäne gestreut werden.

Mehr Infos, was genau gestreut werden darf, erfährt man unter der Wiener Umwelt-Hotline unter Tel: 4000 80 22.

wohnkrone.at

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