In Fräse gegriffen

Lehrling ignorierte Verbot, Chef muss nun zahlen

Tirol
09.03.2026 05:00

Wie weit muss man junge Mitarbeiter schützen und ab wann wirkt dies überschießend? In einer Tiroler Tischlerei startete ein Lehrling verbotenerweise eine Maschine, verletzte sich schwer und räumte sogar sein Verschulden ein. Das bewahrt den Chef aber nicht vor einer Geldstrafe.

Der Schutz von Lehrlingen ist gesetzlich umfassend – dieser Fall wirft die Frage nach den vernünftigen und praktikablen Grenzen auf.

Ein Jugendlicher im ersten Ausbildungsjahr war im Furnierraum einer Tischlerei alleine mit Aufräumarbeiten beschäftigt. Als er Holzreste beseitigen wollte, schaltete er die Absaugung einer Furniersäge ein – ohne zu wissen, dass damit auch ein rotierender Fräser aktiviert wird. Seine rechte Hand wurde erfasst, zwei Finger schwer verletzt. Eine Operation und ein langer Krankenstand folgten. 

Lehrling räumte sein Verschulden ein
Der Chef argumentierte, der Lehrling habe gegen klare – auch schriftliche – Anweisungen verstoßen. „Mir war klar, dass ich keine Maschine alleine bedienen darf“, sagte der Lehrling selbst aus. Dennoch setzte es für den Geschäftsführer eine Geldstrafe von 1660 Euro, er erhob Einspruch beim Landesverwaltungsgericht.

Der Lehrling geriet in eine rotierende Fräse. (Symbolbild)
Der Lehrling geriet in eine rotierende Fräse. (Symbolbild)(Bild: macbaac_1977)
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Es gab keine Einrichtung oder Maßnahme, die ihn an der unbefugten Inbetriebnahme hinderte.

Die Richterin beim Landesverwaltungsgericht

Dort war man der Auffassung: Wichtig sei nicht nur ein Verbot, sondern ob es dem Lehrling objektiv möglich war, eine gefährliche Maschine einzuschalten. Genau das sei hier der Fall. „Es gab keine Einrichtung oder Maßnahme, die ihn an der unbefugten Inbetriebnahme hinderte.“

Schwer wog bei den Ermittlungen, dass die Furniersäge aus den 1980er-Jahren stammte und keine CE-Kennzeichnung aufwies.

„Unterweisungsdefizit“ gerichtlich festgestellt
Zudem stellte das Gericht ein „Unterweisungsdefizit“ fest. Der Lehrling selbst schilderte, er habe lediglich die Absaugung einschalten wollen, von der mitlaufenden Fräse habe er nichts gewusst. Die Richterin dazu: „Gerade das zeigt, dass eine strukturierte Gefahrenunterweisung fehlte.“

Die Entscheidung fiel am Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Entscheidung fiel am Landesverwaltungsgericht Tirol.(Bild: Christof Birbaumer)

Zur Geldstrafe kommen Kosten für Beschwerdeverfahren
Das Urteil macht deutlich: Auch eigenmächtiges Fehlverhalten von Arbeitnehmern entlastet den Arbeitgeber nicht. Gerade für solche Fälle müsse ein wirksames Kontroll- und Sicherungssystem bestehen – etwa durch Sperrschalter oder gesonderte Beaufsichtigung. Ob das im Alltag einer Tischlerei praktikabel ist? Die verhängte Geldstrafe von 1660 Euro wurde bestätigt, hinzu kommen 332 Euro Kosten für die Beschwerde.

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