Hauptursache des lange schwelenden Familienkonflikts waren Vorwürfe der Schwiegermutter, die behauptet hatte, G. würde sich an seiner Tochter sexuell vergehen. Diese Anschuldigungen, die später sogar auf den Vater des Verurteilten ausgeweitet wurden, zerrütteten die Ehe des Paares. Für 30. November 2012 war ursprünglich die erste Verhandlung im Scheidungsverfahren angesetzt, doch sechs Tage zuvor eskalierte eine weitere Auseinandersetzung, die für die 37-jährige Bankerin tödlich endete.
Traumbeziehung wurde zum Albtraum
Der damals knapp 20-Jährige hatte die witzige, intelligente und dynamische Rumänin Ende der 1990er-Jahre auf der Wirtschafts-Uni kennengelernt. Im Juli 1999 wurde geheiratet. "Die Ehe war super, meine Frau hat mich aus meiner Lethargie herausgeholt, mich angetrieben, sie hat meinen Charakter gebildet. Es war ein schönes Leben. Ich hab sie geliebt, ich liebe sie immer noch. So etwas kann man nicht abschalten", erklärte G. im Zeugenstand. Im Sommer 2006 kam die gemeinsame Tochter zur Welt, das Glück schien perfekt. Doch die erfolgreiche Bankerin nahm ein Job-Angebot in Bukarest an, ihr Mann reiste mit dem Kind hinterher, in der Beziehung begann es zu kriseln.
Ein Hauptauslöser für die zunehmende Zerrüttung waren laut dem Angeklagten die Vorwürfe seiner Schwiegermutter. Diese Anschuldigungen des sexuellen Missbrauchs brachten die Partnerschaft endgültig aus dem Gleichgewicht.
"Der Papi war böse"
Über vier Jahre hinweg dokumentierte die Bankerin in einem am Dienstag verlesenen Tagebuch unzählige Verdachtsmomente, die sie nach eigenen Angaben zunehmend verzweifeln ließen. Bereits im Alter von nicht einmal zwei Jahren habe die heute Siebenjährige von sexuellen Annäherungen des Vaters berichtet. Das Mädchen soll auf Fragen, was "der Papi" gemacht hat, meist eindeutig sexuelle Handlungen beschrieben haben oder sich einfach nur gefürchtet und erklärt haben, der "Papi war böse".
Die Bankerin notierte, dass sie immer wieder versucht habe, ihren Ehemann zur Rede zu stellen und ihn mehrmals bat, nicht zu viel Zeit alleine mit seiner Tochter zu verbringen, was dieser jedoch in vielen Fällen ignoriert habe. Der Angeklagte soll auch einige Male gedroht haben, sie und auch ihre Mutter umzubringen. Die örtliche Trennung von Christoph G. nach ihrer Rückkehr aus Rumänien sei schließlich aus purer Angst erfolgt.
Wollte ein neues Leben beginnen
Ein gänzlich anderes Bild zeichnete der 35-Jährige, der sämtliche Vorwürfe heftig zurückwies. Er habe keinen Weg mehr gefunden, sich zu verteidigen, die Anschuldigungen ließen sich nicht zerstreuen. Schließlich habe er "kapituliert" und den Entschluss gefasst, ein neues Leben ohne Familie zu beginnen. Er habe sogar Pläne geschmiedet, die Tochter außer Landes zu bringen, "nur, damit sie in Sicherheit ist". G. beantragte Visa für Indien und kündigte zwei Wochen vor der Tat seinen gut bezahlten Job.
Als seine Frau jedoch am Abend des 24. November die "per Handschlag" getroffene Vereinbarung für ungültig erklärt und nun doch die Scheidung gefordert habe, seien bei G. "die Rollbalken heruntergerasselt". Im Affekt, wie er behauptete, stach er einmal zu, woraufhin eine Rangelei entbrannte. Die 37-Jährige habe sich das Messer gegriffen und sei auf ihn losgegangen. Im Zuge des Kampfes habe er dann die Hand seiner Frau zu fassen bekommen und ihr das Messer noch einige Male in den Hals gerammt. Er sei "völlig schockiert" gewesen, "was da passiert ist". Selbst nur spärlich bekleidet, habe er seine Tochter "geschnappt" und sei mit ihr zu seinen Eltern nach Oberösterreich gefahren. Über die Leiche warf er eine Decke.
Chronische Lebenskrise attestiert
Gerichtspsychiaterin Sigrun Rossmanith attestierte Christoph G. eine "chronische Lebenskrise". Der 35-Jährige habe an einer Belastungsstörung gelitten, zuzüglich Ohnmachtsgefühlen, Stimmungsschwankungen und andauernder Hoffnungslosigkeit. Die psychischen Reserven des Mannes seien aufgrund sich ständig wiederholender Vorfälle "weitgehend aufgebraucht" gewesen, so Rossmanith in ihrem Gutachten.
Der Schöffensenat unter Vorsitz von Richter Friedrich Forsthuber befand allerdings, dass die Tat nicht aufgrund einer "allgemeinen begreiflichen heftigen Gemütsbewegung" verübt worden war und befand G. mit 6:2 Stimmen des Mordes schuldig.
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