EU-Gericht:

Religionswechsel nach Flucht kein Asyl-Missbrauch

Österreich
29.02.2024 13:59

Im Fall eines nach Österreich geflüchteten Iraners, der subsidiären Schutz genießt, hat der Europäische Gerichtshof nun ein wegweisendes Urteil gesprochen. Der Mann war nach seiner Flucht zum Christentum konvertiert und berief sich in seinem Asylantrag, der aber abgewiesen wurde, dass er im Falle einer Rückkehr wegen seines Glaubens verfolgt würde. Der EuGH sieht in diesem Vorgang aber keinen „Missbrauch“ des Asylrechts.

Ein erster Antrag des Mannes war von den österreichischen Behörden abgelehnt worden. Im zweiten Anlauf („Folgeantrag“) führte der Mann an, dass er in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert sei und befürchte, deshalb im Iran verfolgt zu werden. Die Behörden gewährten im daraufhin subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, heißt es in der Aussendung des EuGH. Er habe glaubhaft gemacht, aus „innerer Überzeugung“ zum Christentum konvertiert zu sein und die Religion „aktiv zu leben“. Daher sei er im Iran der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt.

Folgeantrag mit neuen Umständen nicht pauschal „Missbrauch“
Als Flüchtling wurde er aber nicht anerkannt, da der Verfolgungsgrund (sein christlicher Glaube) noch nicht existiert habe, als der Mann noch im Iran lebte. Hier widerspricht der EuGH: Das EU-Recht lasse nicht den pauschalen Schluss zu, „dass jeder Folgeantrag, der auf Umständen beruht, die der Antragsteller nach Verlassen des Herkunftslandes selbst geschaffen hat, auf eine Missbrauchsabsicht und die Absicht zurückzuführen ist, das Verfahren für die Zuerkennung internationalen Schutzes zu instrumentalisieren“, so die europäischen Richter.

Jeder Fall sei individuell zu beurteilen. Wenn die Person glaubhaft macht, aus „innerer Überzeugung“ die Religion gewechselt zu haben und die „Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Flüchtling“ erfüllt seien, sei auch die „Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen“. Dieses Urteil muss nun der Verwaltungsgerichtshof in Wien seiner Entscheidung berücksichtigen.

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