Ein als Flüchtling anerkannter unbegleiteter Minderjähriger hat laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof das Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern, auch wenn er während des Verfahrens volljährig geworden ist. Die Richter in Luxemburg mussten sich mit einem Fall aus Österreich befassen.
In ihrem Urteilsspruch führten die Richter weiter aus, dass das Recht auf Familienzusammenführung nicht von der Geschwindigkeit der Bearbeitung des Antrags abhängen dürfe. Folglich darf der Antrag nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Flüchtling zum Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag nicht mehr minderjährig ist. Der syrische Asylberechtigte war noch als Minderjähriger nach Österreich gekommen.
Auch in einer anderen Frage wandte sich das Wiener Verwaltungsgericht an den EuGH. Dabei ging es darum, ob die volljährige pflegebedürftige Schwester des mittlerweile erwachsenen Asylberechtigten ebenfalls ein Aufenthaltsrecht in Österreich hat, wenn den pflegenden Eltern dieses Recht anerkannt wird.
Volljährige Schwester auf Pflege angewiesen
Die Familienzusammenführung muss sich laut Urteil vom Dienstag ausnahmsweise auf eine volljährige Schwester erstrecken, wenn diese aufgrund einer schweren Krankheit die ständige Unterstützung ihrer Eltern benötigt. Andernfalls würde dem Flüchtling de facto sein Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern genommen. Dieses Recht darf nicht der Voraussetzung unterliegen, dass der minderjährige Flüchtling oder seine Eltern über Wohnraum, eine Krankenversicherung und ausreichende Einkünfte für sie und die Schwester verfügen.
Nun muss das österreichische Gericht urteilen, muss sich dabei aber an die Rechtsauffassung des EuGH halten.
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