AK half

Arbeitgeber warf Frau mit Behinderung raus

Vorarlberg
17.01.2024 17:05
Porträt von Vorarlberg-Krone
Von Vorarlberg-Krone

Aufgrund ihrer Behinderung und zusätzlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann die Vorarlbergerin nicht Vollzeit arbeiten. Umso glücklicher war sie, als sie eine Teilzeit-Anstellung als Kassa-Mitarbeiterin in einem kleinen Handelsbetrieb fand. Doch die Freude über den neuen Job währte nicht lange.

Obwohl sie nicht länger als 30 Stunden pro Woche arbeiten kann und darf, wurde die Arbeitnehmerin regelmäßig über dieses 30-Stunden-Limit hinaus eingeteilt. Nicht nur Kassa-Dienste waren zu erledigen, sondern auch verschiedene Bürotätigkeiten.

Die Frau machte ihren Arbeitgeber mehrfach darauf aufmerksam, dass ihr 30-Stunden-Limit permanent überschritten wurde. Ihre Bemühungen waren jedoch vergebens. Ein letztes Gespräch im Büro des Arbeitgebers führte ebenso wenig so einer Lösung - und endete stattdessen mit dem Rauswurf. 

Während dieses Gesprächs soll der Vorgesetzte die Frau auch daran gehindert haben, den Raum zu verlassen. Der Vorfall nahm die Beeinträchtige so stark mit, dass sie sich am nächsten Tag krankmeldete. Während des Krankenstands gab es zunächst kein Gehalt. Zudem wurde die Frau mit einer Arbeitnehmerkündigung abgemeldet.

Falsche Angaben bei Abmeldung 
In ihrer Not wandte sich die Arbeitnehmerin schließlich an die AK Vorarlberg. „Sowohl die langen Arbeitszeiten als auch die Kündigung der Frau waren nicht rechtens“, stellte Arbeitsrechtsexpertin Martina Egle dort sogleich fest und schritt zur Tat.

Zunächst wurde die Abmeldung in eine ordnungsgemäße Arbeitgeberkündigung geändert. Gleichzeitig wurde bei der ÖGK beantragt, dass die Frau ein Krankenentgelt zur Überbrückung erhält. Der Arbeitgeber weigerte sich nämlich zunächst, die offenen Entgelte zu zahlen. Weil die AK auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sah, wurde Schadenersatz gefordert. Da der Arbeitgeber die offenen Entgelte längere Zeit nicht zahlte, wurde eine Klage eingebracht.

Am Ende gab es für die Arbeitnehmerin mit Behinderung ein Happyend: Die Parteien einigten sich außergerichtlich. Die Betroffene erhielt sämtliche Ansprüche wie Gehälter, anteilige Sonderzahlung, Urlaubsersatzleistung und offene Mehrstunden sowie den geforderten Schadenersatz für die Verletzung der Fürsorgepflicht.

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