Am 1. September trat die Reform des Maßnahmenvollzugs in Kraft - die auch Jugendstraftäter betrifft. Die Mindeststrafdrohung für eine Unterbringung in ein forensisch-therapeutisches Zentrum wurde nämlich stark angehoben. Im Landesgericht Wien gibt es bereits den ersten Fall eines 15-Jährigen, dem diese Änderung in die Karten spielt.
Während für Freunde und ehemalige Mitschüler des 17-Jährigen am Montag wieder die Schule begonnen hat, muss er auf der Anklagebank in Wien Platz nehmen. „Wenn ich richtig gezählt habe, sind es neun strafbare Handlungen, die ihm vorgeworfen werden“, beginnt die Staatsanwältin Punkt für Punkt aufzuzählen: der Besitz einer Schreckschusspistole. Einer Passantin hat er das Handy weggenommen. Eine Mitschülerin bedroht und mit einem Freund geplant, sie fertig zu machen.
Früher Alkohol- und Drogenmissbrauch
Der Gipfel: Im Streit ging er brutal auf seinen Vater los, schlug und trat ihn - insgesamt 50-mal ... Erinnern könne sich der Wiener an den Angriff nicht mehr. Im Fitnessstudio habe sich der 15-Jährige schwer verletzt, lange nicht mehr trainieren und den Arm nur eingeschränkt verwenden können. Zu Schmerzen seien auch enorme Frustration dazugekommen: „Um das zu vergessen, habe ich dann Alkohol getrunken und Schmerzmittel genommen.“
Wenn wir früher verhandelt hätten, würden Sie in der Maßnahme sitzen.
Richter Georg Allmayer
Aber vor allem maßgeblich für diese Ausbrüche: die schwerwiegende und anhaltende Persönlichkeitsstörung des Wieners. Die ihn laut Gerichtspsychiater Hofmann gefährlich macht und damit zu einem Fall für eine Unterbringung. „Wenn wir früher verhandelt hätten, würden Sie in der Maßnahme sitzen“, so Richter Georg Allmayer - denn der 17-Jährige ist der erste Jugendliche, der von der Reform des Maßnahmenvollzugs betroffen ist.
Weisungen statt tatsächlicher Unterbringung
Während er bis 1. September noch eingewiesen worden wäre, ist die Strafdrohung der Anlasstat - schwere Körperverletzung - mit drei Jahren zu niedrig. Erst ab zehn Jahren kann bei Jugendlichen ein Unterbringungsantrag gestellt werden. Also bleibt es bei einer teilbedingten Strafe: 15 Monate - davon 5 in Haft. Zusätzlich spricht der Richter eine Liste an Weisungen aus, die wohl die Unterbringung ersetzten sollen: unter anderem regelmäßige Besuche beim Psychiater und der Psychotherapie.
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