Viele bedürftige Vorarlberger fallen wegen unsinniger Regeln durch den Rost, kritisiert Konsumentenschützer Paul Ruschnig von der Vorarlberger Arbeitkammer. Daher tritt man nun den Weg vors Höchstgericht an.
Wer seinen Energiegutschein einlösen möchte, muss im Fall der Fälle erst einmal viel eigene Energie aufbringen: Viele haben ihren Gutschein nämlich erst gar nicht erhalten. Wer deinen solchen über die Hotline beantragen will, hängt stundenlang in der Warteschleife fest. Der dortige Hinweis, alle Infos über die Homepage zu erhalten, ist nicht sonderlich hilfreich - unter „Energiegutschein nicht erhalten“ wird der Bürger nämlich wieder auf die Hotline verwiesen.
Die Unzulänglichkeiten im Energiekostenausgleichsgesetz treffen viele. Besonders betroffen sind jene Haushalte, die jeden Euro zusätzlich dringend nötig haben.
Paul Ruschnig, AK-Konsumentenschützer
Wer den begehrten Gutschein samt Merkblatt schließlich doch in den Händen hält, steht vor den nächsten Hürden - oder im Fall einer Frühpensionistin, die sich mit ihrem Ex-Mann das Haus teilt, sogar vor dem Aus: Der Vertrag für die zwei Haushalte läuft nämlich über den Mann, weshalb die Frau den Energiegutschein nicht beantragen kann. Die 150 Euro werden dem Gesetz nach nämlich mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromliefervertrag verrechnet. AK-Konsumentenschützer Paul Ruschnig bestätigt, dass dies kein Einzelfall ist - im Gegenteil. „Die Unzulänglichkeiten im Energiekostenausgleichsgesetz treffen viele, etwa, wenn der Strom in den Betriebskosten enthalten ist oder der Stromverbrauch mit Subzählern gemessen und verrechnet wird.“
Doch ein Rechtsanspruch auf den Energiekostenausgleich besteht nicht, die Konsumenten werden zum Ärger von Ruschnig bislang im Kreis geschickt. „Wollte die Bundesregierung nicht genau diesen Menschen unter die Arme greifen?“, ärgert er sich. Nachdem die AK wegen der Ungleichbehandlung nach dem Gleichheitsgrundsatz den Verfassungsgerichtshof angerufen hat, ruhen seine Hoffnungen nun auf den Höchstrichtern. Sie sollen die gesetzlichen Bestimmungen bereinigen, die Bindung an den Inhaber des Stromliefervertrags aufheben und auch die Passage „Auf den Energiekostenausgleich besteht kein Rechtsanspruch“ streichen.















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