Die Urlaubszeit beginnt und die meisten haben ihren Sommerurlaub schon gebucht. Doch Flugausfälle und steigende Corona-Zahlen erhöhen die Unsicherheit bei den Reisenden und es stellt sich die Frage, ob die gebuchte Reise storniert werden kann. Die Tiroler Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte informieren.
„Krone“: Welche Kosten fallen für mich bei einem Rücktritt von meiner Pauschalreise an?
Rechtsanwalt Dr. Fabian Höss: Im Pauschalreisevertrag werden häufig Entschädigungspauschalen vereinbart, deren Höhe vor allem vom zeitlichen Abstand zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn abhängt. Wurde eine Entschädigungspauschale nicht vereinbart, kann der Reiseveranstalter eine konkret berechnete Ent-schädigung fordern, mit der er die ihm durch die Stornierung entstandenen Kosten ersetzt bekommt.
Dr. Fabian Höss ist Rechtsanwalt in Innsbruck
Ich habe meinen Pauschalreisevertrag kostenlos storniert. Muss ich den vom Reiseveranstalter angebotenen Gutschein annehmen?
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung, weshalb ein vom Reiseveranstalter angebotener Gutschein nicht angenommen werden muss.
Der ursprüngliche Flug meiner Pauschalreise wurde wegen Personalmangels der Fluggesell-schaft gestrichen und ich wurde auf einen anderen Flug umgebucht. Muss ich das akzeptieren oder kann ich kostenlos stornieren?
Auch die derzeitigen Schwierigkeiten bei den Fluggesellschaften berechtigen nicht ohne weiteres zu einem Rücktritt. Den Reiseveranstalter trifft die Verpflichtung, sich um die Beförderung zum und vom Urlaubsort zu kümmern, sofern dies Teil der Pauschalreise ist. Eine Umbuchung auf einen anderen Flug muss akzeptiert werden, wenn der neue Flug in zumutbarer zeitlicher Nähe zum ursprünglichen Flug liegt. Dies wird wohl bei einer Umbuchung auf einen Flug, der 24 Stunden vor oder nach dem ursprüngli-chen Flug liegt, der Fall sein. Bei einem Ausfall des Fluges und einer damit verbundenen Verzögerung oder auch bei einer Vorverlegung des Fluges können Preisminderungsansprüche gegen den Reiseveran-stalter und auch gegen die Fluggesellschaft geltend gemacht werden.
Ob am Zielort unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände vorliegen und daher ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag möglich ist, kann nicht generell beantwortet werden. Deshalb emp-fehle ich, bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Stornierung von Pauschalreiseverträgen bereits vor dem Ausspruch eines Rücktritts einen Anwalt des Vertrauens beizuziehen.
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