Vor dem Schöffensenat standen der Geschäftsführer der GmbH,eine ehemals in der Geschäftsleitung tätige Frau und der Prokurist. Das Unternehmen betreibt ein grenznahes Laufhaus im Flachgau. Bis auf den Prokuristen – er hat zwölf Eintragungen in seiner Strafkartei – waren alle Angeklagten unbescholten.
Der Vorwurf: Abgabenverkürzung in Höhe von rund 1,1 Millionen Euro im Zeitraum von 2009 bis 2019. Das Gericht musste klären, wie die Arbeit der Frauen in Bezug auf die Umsatzsteuer zu bewerten ist. Laut Ansicht der Angeklagten handelt es sich bei den Damen um „Selbstständige“ und deswegen hätte das Finanzamt ihnen eigentlich die Umsatzsteuer selbst vorschreiben müssen. Ihr Anwalt führte dazu aus: „Es handelt sich um ein Rechtsthema“ und „es ist unzumutbar, dass das am Rücken meiner Mandanten geklärt wird“.
Ganz anders sahen das die Staatsanwaltschaft und das Finanzamt. Da die Damen in die betriebliche Struktur eingebunden gewesen wären und sich auch an die Öffnungszeiten halten müssten, hätte der Betrieb die Umsatzsteuer abführen müssen. Für den Geschäftsführer, die Zweitangeklagte und das Unternehmen setzte es eine teilbedingte Geldstrafe – allerdings nur für die Jahre 2013 und 2014. Für den Prokuristen einen Freispruch. Rechtskräftig!
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