EuGH-Urteil

Inbox-Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen

Web
25.11.2021 11:57

Werbung darf sich nicht als E-Mail tarnen. Ohne Zustimmung des Nutzers handelt es sich sonst um eine nach EU-Recht verbotene unerbetene Direktwerbung, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag zum „Inbox advertising“ bei T-Online.

Solche Werbung ist aufgebaut wie E-Mails und erscheint, wenn Nutzerinnen und Nutzer ihre Mails abrufen. Im Fall des kostenlosen E-Mail-Dienstes von T-Online stand an der Stelle des Datums „Anzeige“ und die Betreffzeile bestand aus einem kurzen Werbetext. Zudem war der Text grau unterlegt.

Der Ökostrom- und Gasanbieter eprimo hatte solche Inbox-Werbung bei T-Online geschaltet. Die Städtischen Werke Lauf an der Pegnitz bei Nürnberg hielten dies für unlauter und klagten. Der deutsche Bundesgerichtshof in Karlsruhe reichte den Streit an den EuGH weiter.

„Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung“
Der betonte nun, dass die EU-Datenschutzrichtlinie die Privatsphäre generell vor unerbetenen Werbenachrichten schützen will. Dies gelte unabhängig von Medium und Technik. Hier werde ein E-Mail-Portal verwendet, um Nutzer „direkt und individuell“ zu erreichen. Deshalb und wegen der den Mails ähnlichen Aufmachung sei solche Werbung als „Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung“ einzustufen.

Nutzer muss Inbox-Werbung zustimmen
Zulässig sei die Inbox-Werbung daher nur dann, wenn Nutzer dem ausdrücklich zugestimmt haben. Andernfalls sei sie mit datenschutzrechtlich unzulässigen Spam-Mails vergleichbar. Wenn solche Werbung häufig erscheine, könne dies zudem ein auch nach Wettbewerbsrecht verbotenes „hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen“ sein.

T-Online biete seinen E-Mail-Dienst entgeltlich ohne und kostenlos mit Werbung an. Im Streitfall müssten daher nun die deutschen Gerichte klären, ob die Nutzer des kostenlosen Dienstes einer Direktwerbung zugestimmt haben.

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