Arbeitsinspektorat:

Plexiglas-Scheibe statt Schutzmaske reicht

Österreich
08.05.2020 16:27

Sicherheitsabstand, Schutzmaske und räumliche Trennung - die diversen Corona-bedingten Hygienemaßnahmen, etwa im heimischen Handel, haben in den vergangenen Wochen immer wieder für Verwirrung und Verunsicherung bei den Betroffenen gesorgt. Jetzt gibt es zumindest in einer Frage Klarheit: Wie das Arbeitsinspektorat am Freitag nach einer Anfrage der Gewerkschaft wissen ließ, ist es im Sinne der Covid-19-Lockerungsverordnung für Mitarbeiter in Geschäften mit vorhandener Plexiglas-Scheibe nicht erforderlich, auch eine Schutzmaske zu tragen.

Wenn Angestellte im Handel zum Beispiel durch an den Kassen angebrachten Plexiglasscheiben von den Kunden getrennt sind, müssen sie zusätzlich keinen Mund-Nasen-Schutz oder Gesichtsschutz (Visier) tragen, wie das Arbeitsinspektorat nach einer Anfrage der Gewerkschaft GPA-djp am Freitag klargestellt hat.

In Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium komme man zu der Auslegung, dass es sich bei solchen Plexiglasscheiben „um eine räumliche Trennung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 der Covid-19-Lockerungsverordnung“ handle, heißt es in einem Schreiben der Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat im Arbeitsministerium.

„Aus technischer Sicht ist dies deswegen gerechtfertigt, weil eine Plexiglaswand, die ausreichend hoch und breit ist, um das Auftreffen von Tröpfchen zu verhindern, in der Schutzwirkung mit einem Gesichtsschutz (Visier) vergleichbar ist. Die erforderliche Größe der Plexiglaswand hängt vom Abstand der Person ab, vor deren Tröpfchen geschützt werden soll“, heißt es zur Begründung.

Es müsse jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigten Schutzmasken tragen, wenn sie den durch die Plexiglasscheibe geschützten Kassen- oder Thekenbereich verlassen.

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