Im Verfahren gegen die Leichtathletin Bettina Müller-Weissina hat die NADA mangels Verschulden keine Sperre ausgesprochen, die Sprinterin muss aber ebenso wie Kohl für die Verfahrenskosten aufkommen. Der gebürtigen Deutschen war die Bestellung oder versuchte Bestellung einer verbotenen Substanz zur Last gelegt worden. Dies ist laut Code der Welt-Anti-Doping-Agentur WADA nicht zu sanktionieren, wohl aber nach den Anti-Doping-Bestimmungen des Leichtathletik-Weltverbandes.
Rechtsirrtum bei Müller-Weissina
In der Urteilsbegründung der NADA hieß es, Müller-Weissina könne aufgrund der Komplexität der rechtlichen Bestimmungen bzw. Widersprüchen in den einzelnen Anti-Doping-Bestimmungen ein Rechtsirrtum zugestanden werden. Deshalb wurde mangels ausreichend nachgewiesenen Verschuldens keine Sperre trotz eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen der IAAF verhängt.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.