Noch bevor die erste Adventkerze brannte, erinnerte das Justizministerium Gerichte, Staatsanwaltschaften und selbst die Rechtsanwaltskammern an die Compliance. Definiert unter Paragraf 59 Beamten-Dienstrechtgesetz: „Verbot der Geschenkannahme“.
Fast alles gehört abgelehnt
So fallen nicht nur Packerl darunter, sondern auch Rabatte oder Einladungen. Letzteres kommt durchaus öfter vor: Beispielsweise wenn eine Anwalts-Kanzlei Herr oder Frau Rat zur Weihnachtsfeier ins noble Lokal lädt. Das Ministerium unterstreicht dabei die Objektivität und Unparteilichkeit, der die Bediensteten unterliegen. Daher sei alles, was nicht bloß von geringem Wert ist, abzulehnen.
Empfehlung: Kollegen als Zeugen
So wird sogar empfohlen, Kollegen oder Vorgesetzte als Zeugen beizuziehen. Quasi Transparenz. Und wenn ein Geschenk im Büro liegt, dann soll Meldung an die Dienststellenleitung erstattet werden. Ausgenommen sind Aufmerksamkeiten: wie ein Kugelschreiber. Aber auch da wäre eine Meldung nicht verkehrt, heißt es aus Wien. Gleiches gilt übrigens für alle Beamten. Nur bei Politikern ist es anders: Staatsgeschenke werden prinzipiell nicht abgewiesen. Jene einer Firma, die zum Beispiel Fördergeld kriegt, sollten nicht angenommen werden. Fingerspitzengefühl halt.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.