Wie geht's weiter?

Präsident wohl erst kurz vor Weihnachten ganz fix

Österreich
04.12.2016 14:34

Erst knapp vor Weihnachten kann der Bundespräsident, der am Sonntag gewählt wird, ganz sicher sein, dass er tatsächlich in die Hofburg einzieht. Denn auch das Ergebnis der Stichwahl-Wiederholung kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden - und zwar eine Woche lang nach der Verlautbarung des amtlichen Wahlergebnisses durch die Bundeswahlbehörde am 15. Dezember.

Auf die gewohnte Neujahrsansprache des Bundespräsidenten müssen die Österreicher in jedem Fall verzichten: Der Nachfolger Heinz Fischers wird erst am 26. Jänner angelobt, bis dahin führen die drei Nationalratspräsidenten die Amtsgeschäfte weiter.

Dass der nächste Amtsinhaber eigentlich erst feiern sollte, wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist, hat man im Mai gesehen: Da entschloss sich die FPÖ, die Wahl vor den VfGH zu bringen. Alexander Van der Bellen, der gegen Norbert Hofer knapp gewonnen hatte, konnte nicht wie geplant am 8. Juli angelobt werden, denn der VfGH verkündete am 1. Juli, dass die gesamte Stichwahl unter anderem wegen Mängeln bei der Briefwahlauszählung zu wiederholen ist.

Auch Einspruch bei Wahlbehörde möglich
Bezweifelt ein Kandidat "ziffernmäßige Ermittlungen" der Wahlbehörden, ist der VfGH allerdings nicht erster Adressat: Dann muss binnen 48 Stunden nach Verlautbarung des amtlichen Endergebnisses bei der Landes- oder der Bundeswahlbehörde Einspruch erhoben werden. Dabei geht es nicht um die Auszählung, sondern nur um die Berechnung des Ergebnisses - also die Aufsummierung der Gemeinde-, Bezirks- und Landesergebnisse.

Hat ein Kandidat Zweifel an der richtigen Auszählung - wie sie die FPÖ hinsichtlich der Briefwahl hatte -, muss er die Wahl beim VfGH anfechten. Die Frist dafür beginnt ebenfalls mit der Verlautbarung und dauert eine Woche. Bis 22. Dezember um Mitternacht müsste also diesmal eine Anfechtung im VfGH eingelangt sein - und zwar auf elektronischem Weg, wenn ein Rechtsanwalt sie einbringt, oder auf dem Postweg, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter eines Kandidaten sie einbringt.

VfGH muss binnen vier Wochen entscheiden
Wird die Wahl angefochten, müssen die Höchstrichter laut Paragraf 21 des Bundespräsidentenwahlgesetzes "längstens innerhalb von vier Wochen nach Einbringung" entscheiden.

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