Urteil in Salzburg

Schnell-Partei verlor Namensstreit mit der FPÖ

Österreich
12.10.2015 12:40
Im Zivilprozess um den Namensstreit zwischen der FPÖ und der FPS des ehemaligen Salzburger FP-Landesobmannes Karl Schnell ist jetzt ein Urteil des Landesgerichtes Salzburg ergangen. Demnach hat es die beklagte Partei FPS zu unterlassen, die Bezeichnung "Freiheitliche" oder ähnliche Bezeichnungen als Namen oder Namensbestandteil zu verwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die FPS habe die Möglichkeit, gegen das Urteil von Richter Franz Schmidbauer zu berufen, erklärte Gerichtssprecher Imre Juhasz am Montag. Der Prozess fand am 29. September statt, das Urteil erging am 8. Oktober und wurde am darauffolgenden Tag den Parteien zugestellt. Dem Urteil zufolge muss die FPS der FPÖ binnen 14 Tagen 7.589,42 Euro an Verfahrenskosten zahlen.

Verwechslungsgefahr: Namensrecht beeinträchtigt
Richter Schmidbauer geht in seinem aktuellen Urteil wie schon das Oberlandesgericht Linz davon aus, dass für potenzielle Wähler eine Verwechslungsgefahr vorliege, wenn zwei verschiedene politische Parteien denselben Namensbestandteil "Freiheitliche Partei" in ihrer Parteibezeichnung verwenden. Der Zusatz "Liste Dr. Karl Schnell" vermöge eine Zuordnungsverwirrung nicht auszuschließen. Da im politischen Alltag und insbesondere im Wahlkampf in der Regel die Abkürzung der Parteienbezeichnung verwendet würde, könne auch der Anhang "Liste Dr. Karl Schnell" hinter der Bezeichnung "Die Freiheitlichen in Salzburg" die Verwechslungsgefahr nicht beseitigen.

Der Namensbestandteil "freiheitlich" werde in Österreich bisher völlig unzweideutig der FPÖ zugeordnet, konstatierte der Richter. Der Begriff "freiheitlich" sei in Österreich im gewöhnlichen Sprachgebrauch seit der Nachkriegszeit ausschließlich durch die politischen Inhalte der FPÖ determiniert und damit eine Begriffsschöpfung, die nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen sei, sondern ausschließlich den politischen Inhalten der FPÖ. Der Namensteil stehe daher im politischen Umfeld ausschließlich der FPÖ und ihren Teilorganisationen zu. Es sei daher davon auszugehen, dass die Namenswahl der FPS darauf abziele, der FPÖ die Wähler im Bundesland Salzburg abspenstig zu machen. Die FPÖ werde deshalb durch die Namenswahl der FPS in ihrem Namensrecht nach Paragraf 43 ABGB beeinträchtigt.

FPÖ brachte sofort Unterlassungsklage ein
Zur Vorgeschichte: Nachdem Karl Schnell und andere Salzburger FPÖ-Parteimitglieder von FPÖ-Bundesparteichef Heinz-Christian Strache im Juni 2015 wegen eines Streits ausgeschlossen worden waren und Schnell anschließend die Gründung einer neuen Partei angekündigt hatte, brachte die Bundes-FPÖ am 16. Juni eine Unterlassungsklage am Landesgericht Salzburg ein. Der offizielle Parteiname "Die Freiheitlichen in Salzburg (FPS) - Liste Dr. Karl Schnell" stand zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht fest - die neue Partei erlangte erst am 22. Juni Rechtspersönlichkeit. Die FPÖ-Bundespartei wollte aber mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass Schnell Begriffe wie "Freiheitliche" oder Ähnliches im Vorhinein nicht für seine neue Partei verwenden kann. Es drohe durch Verwechslungen "unwiederbringlicher Schaden", hieß es.

Zunächst blitzte die Bundes-FPÖ am Landesgericht Salzburg mit einer einstweiligen Verfügung ab. Nach einem Einspruch verwies das Oberlandesgericht Linz die Causa wegen einer Verwechslungsgefahr aber zurück an die erste Instanz. Am 30. Juli erließ dann das Landesgericht Salzburg eine einstweilige Verfügung: Zur Sicherung des Anspruchs der FPÖ wurde der FPS bis längstens zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptverfahrens verboten, die Bezeichnung "Freiheitliche" oder ähnliche Bezeichnungen als Namen oder Namensbestandteil zu verwenden. Schnell änderte daraufhin den Partei-Namen der FPS auf "Freie Partei Salzburg (FPS) - Liste Dr. Karl Schnell" um.

Der Rechtsanwalt der FPS, Peter Rosenthal, hatte bei dem Prozess im September die Ansicht vertreten, dass die Begriffe "freiheitlich" oder "freiheitliche" nicht ausschließlich der FPÖ zugeordnet werden könnten. Diese Begriffe seien seit über 200 Jahren gebräuchliche Beschreibungen für eine politische bzw. gesellschaftliche Grundstimmung, deshalb liege kein Eingriff in das Namensrecht vor. Die Rechtsvertretung der FPÖ, "Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG", wiederum erklärte, dass die FPÖ den Namensbestandteil "freiheitliche" bereits seit den 1950er-Jahren führe. In Österreich werde das Wort "freiheitlich" oder "freiheitliche" oder "die Freiheitlichen" als Namensbestandteil ganz ausschließlich auf die FPÖ bezogen.

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