'Zu wenig aufgepasst'

Mit Pistenraupe Bub getötet: 6 Monate bedingt für Lenker

Österreich
24.01.2013 20:12
Jener 32-jährige Pistenraupenfahrer, der im Dezember 2011 einen fünfjährigen Buben und dessen Vater (33) im Salzburger Pongau auf einer Skipiste erfasst hatte - der Bub wurde dabei getötet -, ist am Donnerstag zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Die weiteren Angeklagten, der 51-jährige ehemalige Betriebsleiter sowie die Bergbahnen Werfenweng GmbH, wurden freigesprochen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Zuvor hatte der Lenker der Pistenraupe, dem fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen und fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen worden waren, seine Schuld eingestanden. "Ich habe die beiden nicht gesehen. Es ist mir der Fehler unterlaufen, dass ich mich auf einen Snowboardfahrer konzentriert und zu wenig aufgepasst habe", sagte der 32-Jährige. Erst zwei Zeugen hatten ihn damals darauf aufmerksam gemacht, dass er zwei Skifahrer überfahren hatte. Die Schneekanone auf seinem Fahrzeug hatte die Sicht für den Mann verdeckt.

Neben der bedingten Haftstrafe erhielt der 32-Jährige eine unbedingte Geldstrafe in der Höhe von 3.060 Euro. Weiters muss er dem damals schwer verletzten Vater 5.000 Euro an Schmerzensgeld sowie beiden Elternteilen insgesamt 10.000 Euro Trauerschaden zahlen.

"Transport von Schneekanonen damals nicht geregelt"
Der Betriebsleiter hingegen beteuerte vor Gericht seine Unschuld. Der Verteidiger des 51-Jährigen und der Bergbahnen, Harald Schwendinger, wies daraufhin, dass zum Unfallzeitpunkt der Transport von Schneekanonen "noch völlig ungeregelt war". Aus Sicherheitsgründen habe man aber die Vorsorge getroffen, dass ein Skidoofahrer den Transport  begleiten musste.

Zu dem bedauerlichen Unfall sei es deshalb gekommen, weil der Skidoofahrer kurz nach Beginn des Abtransports eine Matte verloren habe und deswegen zurückgeblieben sei, erklärte Schwendinger. Der Lenker der Pistenraupe habe das aber nicht bemerkt und sei mit der Schneekanone weitergefahren. "Das Gerät wäre nur rund 140 Meter weit zu transportieren gewesen - eine sehr geringe Strecke." Es habe grundsätzlich die Anordnung gegeben, für den Transport von Schneekanonen entweder einen Skidoofahrer oder einen Beifahrer mitzunehmen, erläuterte der Verteidiger.

Widersprüche bezüglich etwaiger Anweisungen
Einzelrichter Günther Nocker wollte von den Angeklagten wissen, ob an jenem 25. Dezember eine konkrete Anordnung für eine Begleitung der Pistenraupe erfolgt sei. Dazu der beschuldigte Pistenfahrer: Er habe damals schon damit gerechnet, dass der Skidoofahrer vorausfährt. Eine Anordnung dazu habe es an jenem Tag aber nicht gegeben.

Der Betriebsleiter gestand ein, er habe damals bei der Besprechung nicht konkret gesagt, dass der Skidoofahrer vorausfahren solle. Bei den regelmäßigen Schulungen des Personals habe er aber auf diese Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen. "Warum steht das nicht in den Schulungsunterlagen?", fragte der Richter. Das sei mündlich vermittelt worden, antwortete der Betriebsleiter. Der Richter wollte auch wissen, warum die Schneekanone, die wegen Wassermangels schon einige Tage außer Betrieb war, nicht erst nach den Lift- und Pistenbetriebszeiten weggebracht wurde. "Wenn es finster ist, ist es noch gefährlicher für die Leute, das zu entfernen", sagte der Betriebsleiter.

Ein ehemaliger Pistenraupenfahrer, der jetzt in einem anderen Skigebiet arbeitet, belastete jedoch die Bergbahnen. Eine Anweisung, Schneekanonen zu zweit abzutransportieren, habe es nicht gegeben, sagte der Zeuge. Ein anderer Zeuge meinte, eine Anweisung dazu habe es erst nach dem Unfall gegeben. Und auch der beschuldigte Pistenraupenlenker erklärte, dass Fahrten ohne Beifahrer und Begleitfahrzeug unternommen worden seien.

Freisprüche wegen Fehlens von Richtlinien
Die Bergbahnen wiesen ein "Organisationsverschulden" zurück. Eine Richtlinie für den Einsatz von Pistenraupen sei erst nach dem Unfall am 12. September 2012 von der Salzburger Landesregierung erlassen worden, erklärte Rechtsanwalt Schwendinger. Vor dem Unfall habe es keine Auflagen gegeben. Der Richtlinie zufolge sind Fahrten von Pistenraupen während des Liftbetriebs nur für Rettungseinsätze gestattet oder wenn eine "Betriebsnotwendigkeit" vorliegt. Als Beispiel sind Fahrten angeführt, die für die Beseitigung von Gefahrenquellen oder für Präparierungsarbeiten zur Sicherheit der Skifahrer notwendig sind.

Richter Nocker begründete die Freisprüche mit dem Fehlen dieser Richtlinien für Transportfahrten von Pistenraupen. Daher sei weder in personeller noch in organisatorischer Hinsicht ein Verschulden der Geschäftsführer der Bergbahnen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz festgestellt worden.

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