"Mangels Zuständigkeit Österreichs" können Asylanträge zurückgewiesen werden, wenn gemäß dem Dubliner Übereinkommen ein anderes als "sicher" erachtetes Land zuständig wäre - ein Antragsteller also über ein solches Land nach Österreich eingereist ist.
In dem VwGH-Anlassfall ist es ein Russe, der ein tschechisches Visum und den Grenzkontrollstempel "zu Polen" in seinem Pass hat. Damit liegt ein "Dublinbezug" zu Polen und Tschechien vor. Der Russe bekam zwar eine Aufenthaltsberechtigungskarte, wurde aber in Schubhaft "zur Sicherung des Verfahrens" genommen - mit der Begründung, dass wegen des "Dublinbezugs" eine Ablehnung des Asylantrages sowie Zurückschiebung, Abschiebung oder Ausweisung zu erwarten sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat Niederösterreichs schloss sich dieser Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Gmünd an und wies die Schubhaftbeschwerde ab.
Die Behörden beriefen sich auf den unter der schwarz-orangen Regierung geschaffenen Par. 76 Abs. 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz. Gegen diesen hat der VwGH verfassungsrechtliche Bedenken. Denn laut Menschenrechtskonvention wäre eine Schubhaft erst bei einem "schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren" zulässig.
Laut dem Paragraph reiche aber eine "Prognose" der Fremdenpolizei, dass die Asylbehörde den Antrag zurückweisen werde. Von einem "schwebenden Ausweisungsverfahren" könne also keine Rede sein. Somit verstoße die Bestimmung gegen die Menschenrechte und das Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit.
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