Schwerer Gang für zwei Unterländer zum Landesgericht Innsbruck, denn eine verhängnisvolle Nacht hatte nun ein Nachspiel: Bei einer Hochzeitsfeier hatte ein betrunkener 20-Jähriger wie von Sinnen auf seinen Vater eingetreten.
Das Verhältnis mit seinem Vater sei „absolut einwandfrei“, sowohl vor dem Vorfall als auch jetzt danach, betonte der junge Tiroler vor dem Schöffensenat. Das bestätigte auch der Vater: „Unser Verhältnis ist jetzt sogar noch enger.“
Fußtritte gegen Kopf und Oberkörper
Dennoch war es in einer Mainacht gegen 1 Uhr bei einer Hochzeitsfeier zum gravierenden Vorfall gekommen. Der Sohn soll nämlich seinem Vater mehrere Fußtritte gegen Kopf und Oberkörper versetzt haben. Folgen: ein kollabierter rechter Lungenflügel und zwei gebrochene Rippen!
Ich weiß nur noch, dass es ein Abendessen gab. Und dann Bacardi-Cola in rauen Mengen.
Der Angeklagte beim Prozess
„Ich kann mich an die Tat selbst nicht mehr erinnern“, murmelte der Angeklagte. Er wisse nur noch, dass es Abendessen gegeben habe, dann Bacardi-Cola in rauen Mengen – es sei ein „Filmriss“ erfolgt, da er normalerweise kaum Alkohol trinke.
Nach Eskalation sogar noch gemeinsam heim
Auch der Vater konnte sich nicht mehr an die schlimmen Minuten erinnern. Man sei sogar noch gemeinsam heimgegangen und sei sich der Tat erst am nächsten Tag bewusst geworden. Auslöser soll gewesen sein, dass der Vater den Sohn zum Verlassen der Feier bewegen wollte.
Keine absichtliche schwere Körperverletzung mehr
Die Richterin und die Schöffen ließen schließlich relative Milde walten und boten dem jungen Mann nach einer rund halbstündiger Beratung eine Diversion an. Man gehe nämlich nicht mehr – wie angeklagt – von einer absichtlichen schweren Körperverletzung aus, sondern „nur“ von einer schweren Körperverletzung. Zudem habe die Tritte gegen den Kopf keiner der Zeugen gesehen, sondern lediglich gegen den Oberkörper.
Mildernd wertete die Richterin die Reumütigkeit, die Unbescholtenheit und den bisher ordentlichen Lebenswandel. Es gab eine Diversion mit einer Probezeit von zwei Jahren und die Weisung, eine Männerberatung aufzusuchen – rechtskräftig.
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